§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie ein Exposé des Dissertationsprojektes mit Zeitplan,
c) die schriftliche Betreuungszusage für die geplante Dissertati...
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie ein Exposé des Dissertationsprojektes mit Zeitplan,
c) die schriftliche Betreuungszusage für die geplante Dissertation mit Begutachtung des Exposés durch die Betreuerin oder den Betreuer und einen weiteren Gutachter oder eine weitere Gutachterin.
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
a) der erfolgreiche Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen oder sportwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) oder
b) ein an einer Hochschule abgelegter Master-Abschluss (von i.d.R. 120 Leistungspunkte/ECTS) in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Fachgebiet oder
c) der erfolgreiche Abschluss einer Lehramtsausbildung mit beiden Staatsexamina oder
d) der erfolgreiche Abschluss eines acht-semestrigen Lehramtsstudiengangs (L3, L4, L5).
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die
a) ein Hochschulstudium in einem anderen Fachgebiet als einem der unter § 2 Abs. 1 genannten Fachgebiete,
b) ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern oder
c) einen sechs-semestrigen Lehramtsstudiengang (L1, L2)
d) ein einschlägiges Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben,
können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz im beantragten Fachgebiet. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der B.A. bzw. M.A. Abschlussarbeit oder einer gleichwertigen Leistung durch zwei Personen, die den an Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 9 Abs. 3 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Ist eine Betreuung der Arbeit vorgesehen, so ist die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer eine der beiden bewertenden Personen. In Zweifelsfällen kann von den bewertenden Personen ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert werden.
(4) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung
des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.
(5) Nach erfolgter Annahme als Doktorandin oder Doktorand legt der Promotionsausschuss eine Promotionsakte an, in der der Beginn und die Beendigung des Doktorandenverhältnisses, das Exposé des Dissertationsprojektes, die Gutachten, das Prüfungsprotokoll der Disputation sowie etwaige weitere Entscheidungen, die im Verlauf des Promotionsverfahrens getroffen werden, dokumentiert werden.