Extract from the dissertation regulations
§ 7 Form und Einreichung der Dissertation
(1) Die Dissertation kann in monographischer Form oder in Gestalt einer Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist, vorgelegtwerden.
(2) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:
1. wird die Dissertation in monographischer Form vorgelegt, muss sie vom ...
§ 7 Form und Einreichung der Dissertation
(1) Die Dissertation kann in monographischer Form oder in Gestalt einer Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist, vorgelegtwerden.
(2) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:
1. wird die Dissertation in monographischer Form vorgelegt, muss sie vom Doktoranden oder der Doktorandin im Wesentlichen selbständig verfasst sein;
2. wird sie als Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, so müssen auch diese unter wesentlicher Beteiligung des Doktoranden oder der Doktorandin verfasst worden sein.
(3) 1Der Doktorand oder die Doktorandin muss in jedem Fall schriftlich darlegen, worin sein oder ihr eigener wesentlicher Beitrag besteht. 2Bei Arbeiten mit Koautoren oder Koautorinnen müssen diese mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit dieser Darstellung bestätigen.
(4) Ergänzend zu § 9 APromO ist ein aktueller Lebenslauf inkl. aktueller Kontaktdaten vorzulegen