§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit Prädikatsexamen im Fachgebiet der Promotion an einer anerkannten Hochschule in Deutschland oder vergleichbaren Institutionen im Ausland voraus.
(2) Der Fakultätsrat kann die Zulassung beschließen und an Auflagen binden, wenn der in Abs. 1 genannte Grad in einem anderen Fachgebiet oder im Ausland erworben wurde; im letzteren Fall ents...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit Prädikatsexamen im Fachgebiet der Promotion an einer anerkannten Hochschule in Deutschland oder vergleichbaren Institutionen im Ausland voraus.
(2) Der Fakultätsrat kann die Zulassung beschließen und an Auflagen binden, wenn der in Abs. 1 genannte Grad in einem anderen Fachgebiet oder im Ausland erworben wurde; im letzteren Fall entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.
(3) In besonderen Fällen kann der Fakultätsrat die Zulassung beschließen, wenn der in Abs. 1 genannte Grad ohne Prädikatsexamen erworben wurde.
(4) 1Der Fakultätsrat kann Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung durch ein persönliches Gespräch mit dem vorschlagenden Mitglied des Promotionskollegiums nach § 5 und zwei weiteren vom Dekanat bestimmten Mitgliedern des Promotionskollegiums über die bisherige wissenschaftliche Arbeit zur Promotion zulassen. ²Die Zulassung kann an die Auflage gebunden werden, dass bis zu zwei Kurse mit in Summe maximal 10 ECTS im hiesigen Masterstudium zusätzlich im Promotionsstudium erfolgreich absolviert werden müssen. 3Näheres dazu regelt und entscheidet der Fakultätsrat.