§ 6 Zulassungsvoraussetzungen und Antrag auf Zulassung
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Für eine Zulassung zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einem an der Philosophischen Fakultät vertretenen Fachgebiet nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch die mit mindestens der Note „gut“ bestandene Ma...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen und Antrag auf Zulassung
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Für eine Zulassung zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einem an der Philosophischen Fakultät vertretenen Fachgebiet nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch die mit mindestens der Note „gut“ bestandene Master-, Magister- oder Diplomprüfung beziehungsweise das 1. Staatsexamen für ein Lehramt im Promotionsfach nachgewiesen.
(3) Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen hat möglichst frühzeitig bei Beginn der Promotion unter Angabe des Faches, des Arbeitstitels und der Betreuerin/des Betreuers zu erfolgen. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist durch die Doktorandin/den Doktoranden unter Angabe des Promotionsfaches schriftlich an den Vorsitz des Promotionsausschusses zu richten. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung und informiert die Doktorandin/den Doktoranden über die Entscheidung. Die positive Zulassungsentscheidung ist Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn sich die Doktorandin/der Doktorand zuvor an der Universität Rostock oder einer anderen Hochschule mit einer Arbeit zur gleichen Thematik erfolglos um den Doktorgrad beworben hat. Sie ist auch zu versagen, wenn die Doktorandin/der Doktorand an der Universität Rostock oder einer anderen Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Dissertation in einem anderen Fach bereits zum Doktor der Philosophie promoviert wurde. Über die Zulassung einer Doktorandin/eines Doktoranden mit einem ausländischen Titel eines Doktors der Philosophie entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall.
(5) Stimmt keines der Studienfächer mit dem Promotionsfach überein, entscheidet der Promotions- ausschuss nach Konsultation der entsprechenden Fachvertreter der Fakultät, welche zusätzlichen Leistungen die Doktorandin/der Doktorand zur Zulassung zur Promotion zu erbringen hat. In der Regel sind für die Zulassung zur Promotion Kenntnisse nachzuweisen, die einem Studienabschluss mit mindestens der Note „gut“ in dem Studienfach entsprechen, zu dem das Promotionsfach gehört.
(6) Ausländische Hochschulabschlüsse werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschul- abschluss gemäß Absatz 2 entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse wird anerkannt, sofern sie durch staatliche Äquivalenzvereinbarungen festgestellt ist. In Zweifelsfällen soll eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) Die Doktorandin/der Doktorand muss die deutsche Sprache mündlich und schriftlich angemessen beherrschen. Promovierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.
(8) Die Doktorandin/der Doktorand muss Kenntnisse zweier Fremdsprachen nachweisen. Ob und in welchem Umfang Altsprachenkenntnisse in Latein (Latinum) und Altgriechisch (Graecum) erforderlich sind, ist im Anhang zur Promotionsordnung geregelt. Soweit dort nicht ausdrücklich altsprachliche Kenntnisse verlangt werden, sind altsprachliche Kenntnisse oder Kenntnisse moderner Fremdsprachen auf dem Niveau B2 nach Maßgabe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Falls Promotionsthema oder Promotionsgebiet Sprachkenntnisse in einer bestimmten Sprache zwingend erfordern, können Nachweise spezifischer Sprachkenntnisse verlangt werden. Sofern dies der erfolgreichen Bearbeitung des Promotionsvorhabens nicht abträglich ist, kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers von der jeweiligen Vorgabe zu den Fremdsprachenkenntnissen im Anhang abweichen. Das Absehen von einem Nachweis geforderter Fremdsprachenkenntnisse kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesen Fällen ist durch den Promotionsausschuss ein schriftlicher Bescheid über den Dispens und die damit verbundenen Auflagen zu erstellen.