§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Promotion setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums i. S. von § 6 Abs. 3 NHG und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 NHG in einem promotionsrelevanten Studiengang an einer Hochschule voraus.
(2) Eine Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass kein weiteres Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach besteht oder erfolgreich abgeschlossen ist.
(3) Eine Zulassung zur Promotion ist grundsätz...
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Promotion setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums i. S. von § 6 Abs. 3 NHG und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 NHG in einem promotionsrelevanten Studiengang an einer Hochschule voraus.
(2) Eine Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass kein weiteres Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach besteht oder erfolgreich abgeschlossen ist.
(3) Eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der zur Promotion qualifizierende Studienabschluss außerhalb des Fachgebiets der angestrebten Dissertation liegt. Der Promotionskommission ist in diesem Fall ein fachlich begründeter Antrag zur Entscheidung vorzulegen. Fehlende Studienleistungen im Fachgebiet der Promotion können nach Auflagen der Promotionskommission auch nach der Zulassung zur Promotion erbracht bzw. nachgeholt werden.
(4) Das Studium muss mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen sein. Von diesem Erfordernis kann die Promotionskommission in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(5) Personen, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, haben herausragende Abschlussnoten nachzuweisen. Außerdem werden Auflagen in Form einer Eignungsfeststellungsprüfung erteilt, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.
(6) Eine Promovendin oder ein Promovend, der oder dem nach § 6 Abs. 5 Auflagen erteilt wurden, hat eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Abs. 7 oder eine Kollegialprüfung nach Abs. 8 abzulegen, um nachzuweisen, dass sie oder er die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. In diesem Fall wird durch die Promotionskommission bei der Annahme als Promovendin oder Promovend ein Zulassungskollegium benannt, das aus drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern nach § 2 a, einschließlich einer oder eines Vorsitzenden besteht und das in der Regel innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Prüfungen festlegt. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können angerechnet werden und Teile der Eignungsfeststellungsprüfung ersetzen.
(7) Eine Eignungsfeststellungsprüfung ist nach den in der Fakultät gültigen Prüfungsordnungen abzulegen. Für eine Eignungsfeststellungsprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Eine nicht bestandene Eignungsfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(8) Eine Kollegialprüfung wird vor dem Zulassungskollegium nach Abs. 5 abgelegt. Für die Kollegialprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat „bestanden“, „nach Erfüllung von Auflagen bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Im zweiten Fall legt das Zulassungskollegium eine weitere Eignungsfeststellungsprüfung fest. Kollegialprüfungen können nur aus wichtigem Grund, z.B. wegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, wiederholt werden.
(9) Die oder der Vorsitzende des Zulassungskollegiums überprüft die Erfüllung der Auflagen und teilt der Promotionskommission schriftlich das Gesamtergebnis mit.
(10) Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss gilt als gleichwertig, wenn er mit einem der in Abs. 1 genannten Abschlüsse gleichwertig ist. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für aus- ländisches Bildungswesen zu befragen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft die Promotionskommission, ob durch Erfüllung von Auflagen eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(11) Die Erfüllung von Auflagen, die im Rahmen der Zulassung ausgesprochen wurden, muss spätestens im Rahmen des Gesuchs auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nachgewiesen werden.