§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) 1Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1. einen der folgenden Abschlüsse oder einen diesen Abschlüssen vergleichbaren Abschluss mindestens mit der Gesamtnote gut erreicht hat:
a) Diplom, Magister oder Master an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule. Ein Schwerpunkt im Fach Musikwissenschaft, Musiktheorie oder Musikpädagogik ist nachzuweisen;
b) erste Staatsprüfung für das Leh...
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) 1Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1. einen der folgenden Abschlüsse oder einen diesen Abschlüssen vergleichbaren Abschluss mindestens mit der Gesamtnote gut erreicht hat:
a) Diplom, Magister oder Master an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule. Ein Schwerpunkt im Fach Musikwissenschaft, Musiktheorie oder Musikpädagogik ist nachzuweisen;
b) erste Staatsprüfung für das Lehramt mit Hauptfach Musik;
2. vertiefte Kenntnisse in dem angestrebten Promotionsfach hat;
3. die deutsche Sprache ausreichend beherrscht;
4. nicht bereits an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren zur Verleihung des angestrebten oder eines vergleichbaren Doktorgrades bestanden oder endgültig nicht bestanden hat;
5. eine zur Betreuung der geplanten Promotion bereite und berechtigte Person nachweisen kann.
2Bewerberinnen und Bewerber mit einer schlechteren Gesamtnote kann der Promotionsausschuss durch Beschluss zulassen, wenn andere nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikationen den Erfolg der angestrebten Promotion erwarten lassen; die Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Absolventinnen und Absolventen von entsprechenden Fachhochschulstudiengängen sind zuzulassen, wenn sie eine herausragende Qualifikation durch die Gesamtnote ihres Abschlusses nachweisen und vom Fachbereichskonvent ihrer Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden.
§ 1 Promotion
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(3) Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Teilnahme am Graduiertenkolloquium verpflichtet.