§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle Bedingungen von 1. bis 6. erfüllt, d. h. wer:
1. a) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in der Regel in einem humanwissenschaftlichen Studiengang mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note "gut") abgeschlossen hat oder
b) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Masterg...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle Bedingungen von 1. bis 6. erfüllt, d. h. wer:
1. a) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in der Regel in einem humanwissenschaftlichen Studiengang mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note "gut") abgeschlossen hat oder
b) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) abgeschlossen und die Eignungsfeststellung gemäß § 6 mindestens mit der Note "gut" bestanden hat oder
c) einen Bachelorgrad mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben und sich einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 unterzogen hat und
2. in die Doktorandenliste der Fakultät eingetragen ist;
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 8 einreicht, bei deren Anfertigung er von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin der Universität Leipzig betreut worden ist und für deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Universität Leipzig verbindlich bereit erklärt hat. Im Falle grenzüberschreitender Verfahren muss zusätzlich die Einverständniserklärung eines Hochschullehrers der ausländischen Universität vorliegen;
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem ruhenden Verfahren steht und
5. unter Beachtung der §§ 1 und 3 einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 einreicht.
Über Ausnahmen zu Nummer 1 Buchst. a und b entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. EU-Master- oder Diplomabschlüsse werden grundsätzlich den entsprechenden deutschen Graden gleichgestellt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einzuholen. In Fällen, in welchen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Verfügt ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, hat er sich in der Regel einem Eignungsfeststellungsverfahren zu unterziehen, das schriftlich beim Dekan zu beantragen ist und über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 3 zulässig.
(2) Eine Eignungsfeststellungsprüfung kann bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses nach schriftlichem Antrag an den Dekan durch Beschluss des Fakultätsrates erlassen werden.
(3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Modulprüfungen in der Regel im Umfang von 30 LP aus den Studiengängen der Sportwissenschaft. Zu prüfen ist in mindestens 3, jedoch höchstens 5 Modulen. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden.
(4) Das Bestehen aller Teilprüfungen ist Voraussetzung für den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens insgesamt. Nichtbestandene Teilprüfungen können innerhalb von 6 Monaten auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist insgesamt mit der Note "gut" abzuschließen.