§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).
(2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich geeigneten promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land oder einer als gleichwertig anerkannten ausländi...
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).
(2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich geeigneten promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder b) ein Staatsexamen.
(3) 1In den Fällen nach Abs. 2 a) und b) ist in der Regel ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“ und in der Regel 300 ECTS-Punkten nachzuweisen. 2Ausnahmen hiervon setzen zwingend den Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in Forschung und Lehre nach Beendigung des Studiums voraus, die z.B. im Rahmen einer mehrjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht wurden. 3Die Überdurchschnittlichkeit dieser Leistungen ist z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachzuweisen. 4Sofern diese Leistungen erbracht sind, wird über die Zulassung im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 entschieden. 5Eine Promotionseignungsprüfung erfolgt ebenfalls in Fällen fachlich nicht geeigneter Abschlüsse, ggf. sind Auflagen zur Nachqualifizierung zu erteilen.
(4) 1Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II entscheidet bei allen Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren über die Annahme oder die Auflage zur Ablegung einer Eignungsprüfung nach § 5, in allen Fällen unter Hinzuziehung des Fakultätsrates, oder unter Hinzuziehung des fakultätsübergreifenden Promotionsausschusses über eine Ablehnung aus formalen Gründen. 2In allen Fällen ist sie oder er gegenüber dem Fakultätsrat berichtspflichtig.
(5) 1Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II in Abstimmung mit dem Graduiertenzentrum der Universität Vechta, ob diese den Abs. 2 genannten Abschlüssen gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu beachten. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4In Zweifelsfällen kann die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung nach § 5 verlangt werden.
§ 5 Promotionseignungsprüfung
(1) 1An die Stelle eines Abschlusses nach § 4 Abs. 2 können zur Zulassung an einem Promotionsverfahren auch
a) die Ausnahmefälle nach § 4 Abs. 3 oder
b) der Bachelorabschluss einer Hochschule, soweit dieser als Promotionsvoraussetzung vom Gesetz zugelassen ist, treten.
2Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in diesen Fällen, dass die Bewerberin oder der Be-werber erfolgreich die Promotionseignungsprüfung an der Universität Vechta abschließt und ggf. von der Eignungsprüfungskommission (§ 2 Abs.5) erteilte Auflagen zur Nachqualifizierung zuvor erfüllt hat bzw. während des Promotionsverfahrens innerhalb einer von der Eignungsprüfungskommission ge-setzten Frist erfüllt. 3Im zweiten Fall steht die Zulassung zur Promotion unter der auflösenden Bedin-gung der Auflagenerfüllung. 4Die Frist kann in begründeten Einzelfällen einmal von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät II verlängert werden. 5Im Fall des Buchst. b) ist die Zulassung nur in durch den Fakultätsrat festzustellenden Ausnahmefällen bei besonders herausragend qualifizierten Absolventinnen und Absolventen möglich.
(2) 1Durch die Promotionseignungsprüfung sollen die grundsätzliche Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Eignung des Promotionsthemas festgestellt werden. 2Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im entsprechenden Vertiefungsgebiet. 3In der Regel ist dazu das Exposé zum geplanten Forschungsvorhaben darzulegen und in den wissenschaftlichen Diskurs einzu-ordnen. 4Die Dauer der Eignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen an anderen Hochschulen werden nicht anerkannt.
(4) 1Die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der oder dem Promotionsbeauftragten beschlossen, in Zweifelsfällen ist der Fakultätsrat zu befassen. 2Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Promotionseignungsprüfung unverzüglich mit. 3Es gilt § 20.
(5) 1Nach dem Beschluss zur Durchführung der Promotionseignungsprüfung setzt die oder der Promoti-onsbeauftragte der Fakultät II in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen Prüfungs-termin an und beruft die Eignungsprüfungskommission ein, der die eigentliche Prüfung obliegt. 2Sofern von Abs. 2 Satz 3 abgewichen werden soll, legt die Eignungsprüfungskommission den Inhalt der Eignungsprüfung fest.
(6) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Eignungsprüfungskommission die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand empfiehlt. 2Eine Notenfestlegung erfolgt nicht. 3Ggf. ist die Annahme mit Auflagen zu versehen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Fristen weitere Studienleistungen nachzuholen sind. 4Über das Ergebnis der Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung durch die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät II. 5Es gilt § 20.
§ 7 Zulassung zur Promotion
(1) 1Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber alle Voraussetzungen des Vorverfahrens, wird sie oder er zur Promotion zugelassen. 2Das Graduiertenzentrum ist über die Zulassung zu informieren. 3Mit der Zulassung erhält sie oder er den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. 4Dieser Status er-lischt mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Promotion oder durch Exmatrikulation.
(2) 1Mit der Zulassung zur Promotion entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerin oder Be-treuer und Doktorandin oder Doktorand sowie zwischen Universität und Doktorandin oder Doktorand. 2Näheres regelt § 8.
(3) Für die strukturierte Betreuung soll die Universität Vechta im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Promotionsstudiengänge und/oder Promotionsprogramme anbieten.