§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in
(1) Als Doktorand/in kann angenommen werden, wer über hinreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG verfügt und
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht S...
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in
(1) Als Doktorand/in kann angenommen werden, wer über hinreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG verfügt und
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium in einem der in der Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist, oder
c) einen Bildungsabschluss außerhalb von Deutschland mit einem fachlich entsprechenden Abschluss in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) nachweist, der einer der Annahmevoraussetzungen des Buchstabens
a) gleichwertig ist und dessen Anerkennung sie/er beantragt hat. Über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss, in der Regel unter Einschaltung der
Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen.
(2) Doktorand/innen, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Englisch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG beim Zugang zum Studium an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf erbringen.
(3) Ist das Promotionsfach nicht identisch mit dem studierten Hauptfach, in dem der zur Zulassung berechtigende Studienabschluss nach Absatz 1 Ziffer a) oder b) dieses Paragraphen erworben wurde, kann nur ein anderer als ein Abschluss entsprechend der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer gemäß Absatz 1 Ziffer a) oder b) dieses Paragraphen nachgewiesen werden oder kein Abschluss mit mindestens der Note gut (2,5), wird die Bewerberin / der Bewerber vom Promotionsausschuss zugelassen, wenn eine hinreichende Einschlägigkeit, Qualität und Breite der Vorbildung im angestrebten Promotionsfach festgestellt ist. Diese Feststellung trifft der Promotionsausschuss auf Grund einer eingehenden Begutachtung der fachlichen Leistungen der Bewerberin / des Bewerbers. Dazu ist eine Stellungnahme der Person einzuholen, die sich gemäß § 4 dieser Ordnung als Erstbetreuer/in der Promotion zur Verfügung stellt. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden