§ 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand
Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiengangs in den am Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften vertretenen oder benachbarten Fächern an einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule nachweisen kann (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen).
§ 8 Annahme als Doktorandin oder ...
§ 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand
Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiengangs in den am Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften vertretenen oder benachbarten Fächern an einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule nachweisen kann (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen).
§ 8 Annahme als Doktorandin oder
(1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt;
b) ein Exposé über das Promotionsvorhaben. Dieses Exposé muss umfassen:
– Fragestellung des Vorhabens
– Stand der Forschung im Hinblick auf das Thema mit Benennung der wesentlichen Literatur, die in einem gesonderten Literaturverzeichnis aufgeführt werden sollte
– Darstellung des methodischen Vorgehens einschließlich des Arbeits- und Zeitplans
– eigene Vorarbeiten und Qualifikationen.
– basiert das Promotionsvorhaben auf eigenen wissenschaftlichen Vorarbeiten oder Qualifika-tionsarbeiten, ist eine Darstellung des Neuansatzes der Dissertation erforderlich.
c) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
d) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers, das Promotionsvorhaben zu betreuen,
e) der Nachweis über ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium nach § 7,
f) eine Bestätigung über den Abschluss eines individuellen Entwicklungsplans zur Promotion / IEP (Individual Development Plan / IDP) gemäß Anlage 1.
(3) 1Werden gemäß § 7 Absatz 1 ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche oder englische Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 10 NHG nachzuweisen.
(5) Sämtliche eingereichten Unterlagen außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind gehen in das Eigentum der Hochschule über.
(6) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der erbrachten Nachweise
(7) 1Änderungen des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 2Bei einer Änderung des Dissertationsthemas muss ein neues Exposé gemäß Absatz 2 Buchstabe b) vorgelegt werden.
(8) Im Übrigen finden die jeweiligen Ordnungen über besondere Zugangsvoraussetzungen im Rahmen von Promotionsstudiengängen Anwendung.
(9) Nach der Annahme sollen sich die Doktorandinnen und Doktoranden als Promotionsstudierende einschreiben.