§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend angemessene...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern;
c) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne § 61 Absatz 2 Satz 2 HG;
d) einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Abs. 1 a) - c) gleichwertig sind.
Über die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und die Gleichwertigkeit gemäß d) sowie in Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Die Bewerberin/der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.
(3) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig sind.
(4) Die Bewerberin/der Bewerber sollte in der Regel mindestens zwei Semester in einem geowissenschaftlichen Fach an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert haben.
§ 6 Promotionsantrag
(1) Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin/der Bewerber schriftlich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation, den angestrebten akademischen Grad gemäß § 2 und die Angabe der Betreuerin/des Betreuers enthalten. Außerdem ist von der Bewerberin/vom Bewerber eine Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 3) vorzuschlagen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Zehn gebundene Exemplare sowie eine digitale Fassung der Dissertation, die eine Zusammenfassung und einen unterschriebenen tabellarischen Lebenslauf enthalten müssen.
2. Ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.
3. Beglaubigte Kopien der nach § 4 Abs. 1 geforderten Zeugnisse.
4. Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.
5. Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, dass sie/er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 4 Abs. 2). 6. Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie/er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
7. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und/oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, muss eine schriftliche Erklärung der Betreuerin/des Betreuers vorliegen, in der verfasst ist, in welchem Umfang die Kandidatin/der Kandidat zu diesen Veröffentlichungen/Manuskripten beigetragen hat (Angabe in Prozent).
(3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren zum akademischen Grad des Dr. rer. nat. oder des Dr. phil. gemäß §2. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.