§ 8 Allgemeine Annahmevoraussetzungen
(1) Die Annahme zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes der an der Fakultät vertretenen Fächer,
2. die grundsätzliche Bereitschaft eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Fakultät das Dissertationsprojekt (Nummer 1) betreuen zu wollen (Doktorandinnen*Doktoranden-Verhältnis zur Betreuerin*zum
Betreuer),
3. eine Erklärung der Bewerberin...
§ 8 Allgemeine Annahmevoraussetzungen
(1) Die Annahme zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes der an der Fakultät vertretenen Fächer,
2. die grundsätzliche Bereitschaft eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Fakultät das Dissertationsprojekt (Nummer 1) betreuen zu wollen (Doktorandinnen*Doktoranden-Verhältnis zur Betreuerin*zum
Betreuer),
3. eine Erklärung der Bewerberin*des Bewerbers, dass sie*er nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und
4. dass sich die Doktorandin*der Doktorand nicht durch ein Verhalten, das auch zum Entzug des Doktorgrades nach § 58 Absatz 7 ThürHG führen würde, zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
(2) Nachweise zu den allgemeinen Annahmevoraussetzungen nach Absatz 1 und zu den besonderen Annahmevoraussetzungen nach § 9 sind durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden oder Zeugnisse zu erbringen.
(3) Fachhochschulabsolventinnen*Fachhochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben neben den allgemeinen und besonderen Annahmevoraussetzungen die Promotionseignung gemäß § 10 nachzuweisen.
§ 9 Besondere Annahmevoraussetzungen für die Promotion mit der Ausrichtung Dr. phil.
(1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass die Bewerberin*der Bewerber nach einem Studium von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit in einem wissenschaftlichen Studiengang, eine Prüfung mit mindestens der Note "gut" (2,5) oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen zum Notenerfordernis entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 10 nachweist.
(2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Absatz 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist eine Gutachterin*ein Gutachter zur Bewertung heranzuziehen.
§ 10 Promotionseignung bei einem Fachhochschuldiplom oder bei einem Bachelorabschluss und einer Regelstudienzeit unter acht Semestern
(1) Fachhochschulabsolventinnen*Fachhochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom oder Absolventinnen*Absolventen mit einem Bachelorabschluss bei einer Regelstudienzeit unter acht Semestern haben mit dem Antrag zur Annahme als Doktorandin*Doktorand (§ 7 Absatz 1) die Promotionseignung nachzuweisen. Die Promotionseignung setzt voraus, dass die Absolventin*der Absolvent
1. eine Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion in direktem fachlichen Zusammenhang steht, mit der Note „sehr gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat und
2. zum Nachweis der Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen ihres*seines Fachs, in zwei Seminaren an einer Universität, die in direktem fachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion stehen müssen, Leistungen erbracht hat, die mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bewertet sind und
3. sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule erfolglos unterzogen hat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Annahmevo- raussetzungen und
2. eine Erklärung darüber, dass sie*er sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule unterzogen hat.