§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
a) einen Masterstudiengang oder
b) einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen abgeschlossen hat.<...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
a) einen Masterstudiengang oder
b) einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen abgeschlossen hat.
(2) Besonders qualifizierte Absolvent:innen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie
1. fachlich einschlägige hervorragende Leistungen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, erbracht haben und die wissenschaftliche Qualifikation in dem angestrebten Fachgebiet durch das Gutachten eines:einer Hochschullehrer:in bestätigt worden ist. Den:die Gutachter:in bestimmt der zuständige Promotionsausschuss.
oder
2. ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind zusätzliche wissenschaftliche Leistungen zu erbringen, die in Art und Umfang vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem:der Betreuer:in festgelegt werden. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen soll insgesamt höchstens 2 Jahre bzw. 60 Leistungspunkte umfassen. Dem Promotionsausschuss sind die Teilnahmebescheinigungen mit einem Nachweis über die erbrachten Leistungspunkte, Zertifikate und Nachweise absolvierter Prüfungen vorzulegen. Dieser entscheidet, ob die Vorgaben erfüllt sind. Für die Dauer der Erbringung der Leistungen ist eine Immatrikulation möglich.
(3) Besonders qualifizierte Absolvent:innen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals: Berufsakademien) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihr Studium in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dis-sertationsvorhaben steht. § 4 Abs. 2 Ziff. 2 gilt entsprechend.
(4) Als überdurchschnittliches Ergebnis des Studienabschlusses im Sinne von Abs. 1 gilt in der Regel die Prüfungsnote „sehr gut“ oder „gut“. Über Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere bei anderslautenden Bewertungen oder bei ausländischen Studienabschlüssen, entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 36 a LHG anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Der Promotionsausschuss kann bei Bedarf ein Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse einholen. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.