§ 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses / der Zeugnisse über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 4 bzw. 5;
b) entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
c) eine Übersi...
§ 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses / der Zeugnisse über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 4 bzw. 5;
b) entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
c) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
d) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
e) ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden sowie der durch die Betreuerinnen bzw. Betreuer zugestimmten Ressourcenplanung und mit der Erklärung, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll;
f) die schriftliche Zusage der Betreuung in Form der Betreuungsvereinbarung gem. der Anlage 2, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis und die Einhaltung des „Eckpunktepapiers der DGSA Forschungsethik in der Sozialen Arbeit“ in der jeweils gültigen Fassung zugesichert wird;
g) Erklärung, ob ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren (Abs. 5) oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde;
h) wenn die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden soll, bedarf es eines entsprechenden begründeten Antrags der Doktorandin bzw. des Doktoranden beim Promotionsausschuss.
Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit und Korrektheit wird das Gesuch an den Promotionsausschuss weitergegeben.
(2) Bereits an anderen Hochschulen angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden können ein Gesuch zur Annahme nach Abs. 1 stellen.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. Die Annahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
(4) Bedingung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist:
a) ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0;
b) oder ein fachlich einschlägiger Hochschulabschluss nach § 2 Abs. 2, Satz 2 (s. auch Abs. 5);
Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.
(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber die:
a) ein Hochschulstudium in einem der Sozialen Arbeit verwandten Fachgebiet;
b) ein Hochschulstudium in der Sozialen Arbeit mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben;
c) einen Masterabschluss schlechter als 2,0 aber besser als 3,0 nachweisen;
können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung der Sozialen Arbeit durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums. In Zweifelsfällen kann von diesen ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert und durchgeführt werden. Als der Sozialen Arbeit fachverwandt wird ein Studium anerkannt, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss festzulegende Inhalte enthält. Der Promotionsausschuss kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge zur groben Orientierung erstellen.
(6) Über das Vorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden internen Stellen. Bei der Prüfung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
(7) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden. Die Auflagen müssen spätestens bei Einreichung der Dissertation erfüllt sein.
(8) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.
(9) Angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden haben die Möglichkeit, sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden an einer der Partnerhochschulen zu immatrikulieren.