§ 4 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen (mindestens Note "gut") Diplom- oder Masterabschluss einer deutschen Hochschule oder den gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule voraus, der dem Profil der Fakultät entspricht.
(2) Liegt der Diplom- oder Masterabschluss oder gleichwertige Abschluss des Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang vor, ...
§ 4 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen (mindestens Note "gut") Diplom- oder Masterabschluss einer deutschen Hochschule oder den gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule voraus, der dem Profil der Fakultät entspricht.
(2) Liegt der Diplom- oder Masterabschluss oder gleichwertige Abschluss des Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang vor, der dem Profil der Fakultät nicht entspricht, dann legt die Graduierungskommission fest, welche Zusatzleistungen von dem Bewerber/ der Bewerberin zu erbringen sind.
In der Regel sind zwei Prüfungen aus den Wissenschaftsmodulen der Masterstudiengänge oder des Lehrprogramms des Ph. D.-Promotionsstudiums der Fakultät Kunst und Gestaltung erfolgreich abzulegen. Wird eine der Prüfungen nicht bestanden, dann kann sie einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Wird mehr als eine Prüfung nicht bestanden, dann sind die Voraus-setzungen nicht erfüllt.
(3) Liegt ein Bachelorabschluss mit mindestens der Note "gut" an einer deutschen oder gleichgestellten ausländischen Hochschule in einem Studiengang vor, der dem Profil der Fakultät entspricht, so kann der Kandidat zur Promotion zugelassen werden, wenn er drei Prüfungen aus den Wissenschafts-modulen der Masterstudiengänge oder des Lehrprogramms des Ph. D.-Promotionsstudiums der Fakultät Kunst und Gestaltung erfolgreich ablegt.
(4) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorand/Doktorandin angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.