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  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses / der Zeugnisse über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 4 bzw. 5;
      b) entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      c) eine Übersi...
      § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses / der Zeugnisse über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 4 bzw. 5;
      b) entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      c) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      d) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
      e) ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden sowie der durch die Betreuerinnen bzw. Betreuer zugestimmten Ressourcenplanung und mit der Erklärung, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll;
      f) die schriftliche Zusage der Betreuung in Form der Betreuungsvereinbarung gem. der Anlage 2, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis und die Einhaltung des „Eckpunktepapiers der DGSA Forschungsethik in der Sozialen Arbeit“ in der jeweils gültigen Fassung zugesichert wird;
      g) Erklärung, ob ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren (Abs. 5) oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde;
      h) wenn die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden soll, bedarf es eines entsprechenden begründeten Antrags der Doktorandin bzw. des Doktoranden beim Promotionsausschuss.
      Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit und Korrektheit wird das Gesuch an den Promotionsausschuss weitergegeben.

      (2) Bereits an anderen Hochschulen angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden können ein Gesuch zur Annahme nach Abs. 1 stellen.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. Die Annahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

      (4) Bedingung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist:
      a) ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0;
      b) oder ein fachlich einschlägiger Hochschulabschluss nach § 2 Abs. 2, Satz 2 (s. auch Abs. 5);
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      (5) Bewerberinnen bzw. Bewerber die:
      a) ein Hochschulstudium in einem der Sozialen Arbeit verwandten Fachgebiet;
      b) ein Hochschulstudium in der Sozialen Arbeit mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben;
      c) einen Masterabschluss schlechter als 2,0 aber besser als 3,0 nachweisen;
      können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung der Sozialen Arbeit durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums. In Zweifelsfällen kann von diesen ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert und durchgeführt werden. Als der Sozialen Arbeit fachverwandt wird ein Studium anerkannt, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss festzulegende Inhalte enthält. Der Promotionsausschuss kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge zur groben Orientierung erstellen.

      (6) Über das Vorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden internen Stellen. Bei der Prüfung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

      (7) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden. Die Auflagen müssen spätestens bei Einreichung der Dissertation erfüllt sein.

      (8) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (9) Angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden haben die Möglichkeit, sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden an einer der Partnerhochschulen zu immatrikulieren.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die ...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (4) Einzelne Erkenntnisse der Dissertation dürfen vor Einreichung der Dissertation veröffentlicht werden. Darüber ist eine Erklärung abzugeben.

      (5) Kumulative Dissertationen sind ausgeschlossen.

      (6) In der Dissertation müssen die maßgeblichen Forschungsdaten experimenteller und statistischer Natur, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, enthalten sein. Sie sollen als Anhang beigefügt werden. Für diesen kann im Bedarfsfall ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss beantragt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite des Promotionszentrums
  • University Portrait
    „An der Hochschule RheinMain stehen die Studierenden im Mittelpunkt. Wir verstehen uns als ihre Trainer, die sie fordern und fördern gemäß unserem Motto: Wir coachen Studierende zum Studien- und Berufserfolg.”
    Prof. Dr. Christiane Jost
    Vizepräsidentin für Studium, Lehre und Internationales der Hochschule RheinMain
    Foto: Blick auf den RheinMain Campus
    Die Hochschule RheinMain – Hochschule für Angewandte Wissenschaften
    Eine Vielzahl an Bachelor- und Masterstudienangebote bieten die Fachbereiche Architektur und Bauingenieurwesen, Design Informatik Medien, Sozialwesen und Wiesbaden Business School in Wiesbaden sowie der Fachbereich Ingenieurwissenschaften in Rüsselsheim an. Die Hochschule RheinMain ist eine weltoffene Hochschule mit vielen internationalen Kontakten und Partnerhochschulen auf allen Kontinenten, darunter 80 europäischen Partnerhochschulen.
    Icon: uebersicht
    weltoffene Hochschule mit internationalen Kontakten und Partnerhochschulen
    Icon: uebersicht
    praxisnahe Ausbildung mit Laboren an allen Standorten sowie duale Studienangebote
    Die Studierenden stehen im Mittelpunkt allen Handelns
    Als Hochschule für Angewandte Wissenschaften legt die Hochschule RheinMain großen Wert auf eine praxisnahe Ausbildung. Labore an allen Standorten, Lehrbeauftragte aus der Praxis, Praxisprojekte und Praxisaufenthalte im In- und Ausland sowie duale Studiengänge unterstützen dieses Ziel. Die Hochschule RheinMain ist eine offene Hochschule mit einem breiten Zugang zum Studium, die individuelle Bildungsbiografien würdigt. Spitzensportlerinnen und Spitzensportler können hier ihre Sportkarriere mit einem Studium vereinbaren. Die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie wird von der Hochschule RheinMain ebenfalls gefördert.
    Icon: studium
    gewährleistet einen breiten Zugang zum Studium und würdigt individuelle Bildungsbiografien
    Icon: studium
    fördert die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie
    Forschungsschwerpunkte und Promotionsmöglichkeiten
    "Engineering 4.0", "Smarte Systeme für Mensch und Technik" sowie "Professionalität sozialer Arbeit" sind die drei profilbildenden Forschungsschwerpunkte der Hochschule RheinMain. Auch die Promotion ist an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften möglich: Seit 2017 besitzt die Hochschule RheinMain das Promotionsrecht für die Fachrichtung Soziale Arbeit zusammen mit der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule Fulda. Ausgeübt wird das Promotionsrecht zukünftig im Rahmen eines hochschulübergreifenden Promotionszentrums mit Sitz in Wiesbaden. Gemeinsam mit der Goethe-Universität Frankfurt am Main werden zudem zwei Doktorandenkollegs betrieben.
    Icon: forschung
    schafft geeignete Rahmenbedingungen für anwendungsbezogene Forschung
    Icon: forschung
    unterstützt den Austausch und Transfer zwischen Wissenschaft und beruflicher Praxis
    Foto: Studierende tauschen sich in Lehrveranstaltung aus
    Foto: Außenansicht des Gebäudes des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften
    Foto: Gebäude der Hochschule RheinMain