§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Die Annahme oder Ablehnung als Doktorand*in erfolgt nach schriftlichem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch den Promotionsausschuss.
(2) Es gelten alternativ folgende Annahmevoraussetzungen:
a) ein Magister- oder Masterabschluss an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland im Fach Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
oder Theaterwissenschaft (mit dem ausgewiesenen Schwerpunkt Tanz) oder Tanzwisse...
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Die Annahme oder Ablehnung als Doktorand*in erfolgt nach schriftlichem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch den Promotionsausschuss.
(2) Es gelten alternativ folgende Annahmevoraussetzungen:
a) ein Magister- oder Masterabschluss an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland im Fach Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
oder Theaterwissenschaft (mit dem ausgewiesenen Schwerpunkt Tanz) oder Tanzwissenschaft mit dem Prädikat 2 und höher oder ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule im Ausland.
b) ein 8-semestriges Lehramtsstudium in der Fachrichtung Musik mit einer Abschlussexamensarbeit im beantragten Promotionsfach mit dem Prädikat 2 und höher oder ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule im Ausland. Wenn die Abschlussexamensarbeit nicht im beantragten Promotionsfach geschrieben wurde, muss eine Ergänzungsprüfung (§ 5) abgelegt werden.
c) Diplom- und Masterabschlüsse anderer Studiengänge im Bereich Musik, z.B. Komposition oder Instrumentalpädagogik, oder im Bereich Tanz, z.B. MA CoDE, oder Lehramtsstudiengänge der Fachrichtung Musik mit weniger als 8 Semestern oder 8-semestrige Bachelorabschlüsse von Institutionen mit Hochschulstatus der Bundesrepublik Deutschland, können als gleichwertig anerkannt und zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand führen, wenn
• eine durch die zukünftige Betreuerin oder den zukünftigen Betreuer und den Promotionsausschuss beglaubigte Abschlussarbeit oder Ergänzungen dazu vorliegen, die den wissenschaftlichen Anforderungen für das Promotionsfach genügen und
• ein Ergänzungsstudium durchlaufen und eine Ergänzungsprüfung abgelegt worden sind (§ 5).
(3) Dem Antrag sind die Nachweise der Eingangsvoraussetzungen nach § 4, Abs. 2 beizufügen sowie
a) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation, eine Darlegung der Problemstellung und des internationalen Forschungsstandes zum Thema. Die
Darlegung muss erkennen lassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zur Bearbeitung des Themas erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügt,
b) die Befürwortung des Antrags durch die Betreuerin oder den Betreuer (§ 8). Diese kann dem Antrag schriftlich beigefügt oder in der Ausschusssitzung durch die betreffende Betreuerin oder den betreffenden Betreuer mündlich vorgetragen werden.
c) eine schriftliche Erklärung, ob frühere Promotionsverfahren erfolglos geblieben sind.
d) ein Lebenslauf mit Darstellung des Studien- und Bildungsganges
e) ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
f) ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis.
(4) Bewerber*innen, die ihre Studienqualifikationen nicht an einer deutschsprachigen Institution erworben haben, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann ausschließlich durch folgende Sprachzertifikate erlangt werden:
• TestDaF Niveaustufe 4 oder 5
• Goethe-Zertifikat C2 („Großes deutsches Sprachdiplom“)
Die Befreiung von diesem Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist geregelt durch die Bestimmungen der KMK zum „Zugang von ausländischen Studienbewerber*innen mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ in der jeweils aktuellen Fassung und durch die aktuellen Angaben zum Hochschulzugang,
einsehbar in den Veröffentlichungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz.
Bewerber*innen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutsch- oder englischsprachigen Institution erworben haben, müssen ihre Englischkenntnisse durch eines der folgenden Sprachzertifikate nachweisen:
• Zertifikat B1; IELTS exam 3.5–4.5; Cambridge exam: PET; TOIC: 381–540; TOEFL iBT: 57; UNIcert
(5) Über die Gleichwertigkeit der in Abs. 2a genannten Examina an einer Hochschule im Ausland entscheidet nach Anhörung des International Office der HfMDK der Promotionsausschuss.
(6) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen.
(7) Wer als Doktorand*in angenommen wurde, kann sich als Promotionsstudent*in an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst einschreiben. Eingeschriebene Promovierende haben die Rechte und Pflichten Studierender.
(8) Die Annahme als Doktorand*in ist ab dem Datum des Annahmebescheids auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Auf Antrag kann die Annahme um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Betreuung weiterhin gewährleistet
werden kann. Der Antrag soll drei Monate vor Ablauf der Frist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt werden.
(9) Alle angenommenen Doktorand*innen schließen mit ihrer Betreuer*in die vom Promotionsausschuss erarbeitete schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.
(10) Ist das Promotionsfach Musikpädagogik, kann die Doktorandin oder der Doktorand nach Festlegung im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (§ 8.2) an der Graduiertenschule Musikpädagogik teilnehmen. Die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst ist Partnerhochschule des Konsortiums „Graduiertenschule Musikpädagogik“.
§ 5 Ergänzungsstudium und Ergänzungsprüfung
(1) Über den Umfang und die Inhalte der in § 4 Abs. 2b/c genannten Ergänzungsstudien und -leistungen befindet der Promotionsausschuss, nachdem die zukünftige Betreuerin oder der zukünftige Betreuer Umfang und Inhalte mit der Kandidatin oder dem Kandidaten besprochen hat.
(2) Das Ergänzungsstudium bei der Aufnahme als Doktorand*in im Rahmen von § 4 Abs. 2c beinhaltet Studieninhalte, die im vorliegenden Abschluss fehlen oder in zu geringem Umfang vorliegen, insbesondere die Inhalte, die zum selbstständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten befähigen. Es hat einen Umfang von 18-30 Creditpoints ausschließlich einer ggf. nachzuliefernden Abschlussarbeit.
(3) Die Ergänzungsprüfung nach § 4 Abs. 2b/c kann erst nach bestandenem Ersten Staatsexamen oder Masterabschluss des Lehramtsstudiums Musik bzw. nach durchlaufenem Ergänzungsstudium abgelegt werden.
(4) Für die Ergänzungsprüfung bestellt der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Prüfungskommission, bestehend aus der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 4 Abs. 3b sowie § 8) und eine*n von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgeschlagene*n Prüferin oder Prüfer.
(5) Die Ergänzungsprüfung umfasst eine vierstündige Klausur und eine einstündige mündliche Prüfung im Promotionsfach. Für die Klausur werden in Absprache zwischen der oder dem Betreuenden und der oder dem Bewerbenden drei Themen ausgewählt, von denen eines in der Klausur behandelt werden muss. Die anderen beiden Themen sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(6) Eine Ergänzungsprüfung kann nur wiederholt werden, wenn ein Teil der Prüfung erfolgreich bestanden wurde und der Promotionsausschuss eine Wiederholung befürwortet.
(7) Das Ergänzungsstudium kann für das Promotionsfach Musikpädagogik nicht im Rahmen der Creditpoints der Graduiertenschule Musikpädagogik (§ 4.8) absolviert werden. Dieses muss vor dem Eintritt in die Graduiertenschule abgeschlossen sein.