§ 5 Zulassung
(1) Bewerber*innen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß geltender Approbationsordnung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung gemäß geltender Zahnärztlicher Approbationsordnung bestanden haben, können eine Zulassung zur Qualifikationsphase beantragen. Dem Antrag auf Zulassung zur Qualifikationsphase sind beizufügen:
1. Zeugnis über den bestandenen ersten Abschnitt der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, oder eines äquivalenten Abschlusses. Über die A...
§ 5 Zulassung
(1) Bewerber*innen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß geltender Approbationsordnung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung gemäß geltender Zahnärztlicher Approbationsordnung bestanden haben, können eine Zulassung zur Qualifikationsphase beantragen. Dem Antrag auf Zulassung zur Qualifikationsphase sind beizufügen:
1. Zeugnis über den bestandenen ersten Abschnitt der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, oder eines äquivalenten Abschlusses. Über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die ein*e Bewerber*in an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss. Basis dieser Entscheidung ist unter anderem eine von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland geführte Aufstellung. Die Anerkennung ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Zulassung zu klären.
2. Eine Erklärung der*des Bewerber*in darüber, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg sie*er an einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
3. eine Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in,
4. eine orientierende Zusammenfassung über Arbeitshypothesen und geplante Arbeiten,
5. ein Arbeitsplan,
6. einen Passus zur Notwendigkeit eines Ethikvotums,
7. einen entsprechenden Vermerk bei geplanten Tierversuchen sowie
8. einen Hinweis auf die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in der jeweils geltenden Fassung.
Zusammenfassung und Arbeitsplan sind unter der Mitverantwortung der*des verantwortlichen Betreuer*in zu verfassen und von diesen zusätzlich zu unterschreiben.
(2) Die Betreuungsvereinbarung kann jederzeit durch die Promovendin*den Promovenden wie durch die*den Betreuer*in aufgelöst werden. Die Auflösung muss schriftlich beim Promotionsausschuss beantragt und begründet werden Die Betreuungsvereinbarung kann auch aufgelöst werden, wenn zwischen der*dem Promovierenden und der*dem Betreuenden seit mehr als einem halben Jahr kein Kontakt mehr bestand. Im Falle der Auflösung bemühen sich alle Beteiligten um einvernehmliche, praktische Lösungen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Ombudspersonen der medizinischen Fakultät. Mit Abschluss der Disputation endet die Betreuungsvereinbarung.
(3) Im Falle einer Auflösung einer bestehenden Vereinbarung zwischen Promovend*in und der*dem bisherigen Erstbetreuer*in und einem daran anschließenden Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen Promovend*in und einer*einem anderen Erstbetreuer*in, muss die*der Promovend*in erneut eine Zulassung gemäß § 5 Absatz 1 beantragen. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall auf Antrag der Promovendin*des Promovenden und mit entsprechender Begründung, die bis dahin absolvierte Qualifikationsphase anerkennen und Ausnahmen hinsichtlich § 4 genehmigen.