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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer
      Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen.
      Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein
      mit überdurchschnittlichem Erfolg, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“, abgeschlossenes
      Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudie...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer
      Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen.
      Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein
      mit überdurchschnittlichem Erfolg, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“, abgeschlossenes
      Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern;
      Praxissemester werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die
      Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung mit einer
      Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige, Angehöriger, kooptierte Professorin oder kooptierter Professor der Fakultät ist (Betreuerin oder Betreuer). Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand.

      (2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (4) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.

      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.

      § 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten mindestens mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers eine
      Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion zulassen, die oder der ein Examen im Sinne von Absatz 1 mit einem Prädikat bestanden hat, das nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.

      (3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Wirtschaftswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.

      (4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Qualifikation und Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang ergänzender Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken. Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zusc...
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken. Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zuschnitt der Fakultät zugeordnet werden können.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszweckeverwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten enthalten; diese sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      (3) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte eigene Arbeiten können als Dissertation angenommen werden. Die vorveröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen. Wird eine kumulative Dissertation angestrebt, ist § 13 zu beachten.

      (4) Die Betreuerin oder der Betreuer hat bei eigener Verhinderung auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden für eine Weiterbetreuung zu sorgen. Gelingt dies nicht, so hat der Promotionsausschuss im Rahmen des Möglichen für eine geeignete anderweitige Betreuung Sorge zu tragen.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache oder im Fall einer kumulativen Dissertation auch mehrere andere Sprachen zulassen und ggf. eine Übersetzung fordern. In diesem Falle ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (6) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu
      überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.

      § 13 Kumulative Dissertation

      (1) Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei wissenschaftlichen Schriften. Bei mindestens einer der Schriften muss die Doktorandin oder der Doktorand Alleinautorin, Alleinautor, federführende Autorin oder federführender Autor sein. Die Summe der Autorenschaftsanteile an den Schriften muss den Wert 1,50 überschreiten. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden besteht.

      (2) Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll keine Koautorin oder kein Koautor eines der in die kumulative Dissertation eingehenden Beiträge sein.

      (3) In einer zusätzlichen, selbst verfassten Abhandlung (Dachbeitrag) ist der thematische Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie die Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln.

      (4) Die Schriften müssen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften oder vergleichbaren
      Publikationsmedien veröffentlicht, zur Begutachtung angenommen oder publizierbar sein. Noch nicht publizierte oder eingereichte Schriften können berücksichtigt werden, wenn sie von den Gutachterinnen und Gutachtern als publikationswürdig in solchen Medien eingestuft werden. Die Anforderungen an geeignete Publikationsmedien und den geforderten Publikationsstatus für kumulative Dissertationen werden von Fachgruppen für ihr jeweiliges Gebiet festgelegt. Über die Zusammensetzung der Fachgruppen entscheidet der Fakultätsrat.

      (5) Die Arbeiten sollen im Wesentlichen während der Betreuung durch die Betreuerin oder den Betreuer entstanden sein.

      (6) Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei weit überdurchschnittlicher Qualität der Beiträge, beschließen, von einzelnen oder mehreren der in Absatz 1 bis 5 geregelten Anforderungen abzuweichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbaru...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz Nr. 41/2025

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