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Universität Ulm

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter an einer Universität nachgewiesener Bachelorabschluss gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität Ulm liegt vor, wenn die Abschlussnote in der Regel mindestens 1,3 beträgt und der*die Absolvent*in zu den 5% Besten seines/ihres Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.
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      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter an einer Universität nachgewiesener Bachelorabschluss gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität Ulm liegt vor, wenn die Abschlussnote in der Regel mindestens 1,3 beträgt und der*die Absolvent*in zu den 5% Besten seines/ihres Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.

      (2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung hinausgehende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind:
      a) Nachweis eines für das Promotionsfach einschlägigen Studiums nach Maßgabe von
      b) mit in der Regel mindestens der Abschlussnote „gut“;
      c) Studienabschluss in der Regel in den Fächern Psychologie, Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften, Kognitionswissenschaften, Philosophie, Geschichte.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann als Monographie gemäß § 10 Abs. 3 der Rahmenpromotionsordnung abgefasst werden.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Dissertation auch in Form einer kumulativen Dissertation gemäß Absatz 3 oder in einer Mischform gemäß Absatz 4 erfolgen.

      (3) Eine kumulative Dissertation besteht aus einer Sammlung von in der Regel drei wissenschaftlichen Originalarbeiten, die in einem inneren Zusammenhang stehen und einen wesentlichen indiv...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann als Monographie gemäß § 10 Abs. 3 der Rahmenpromotionsordnung abgefasst werden.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Dissertation auch in Form einer kumulativen Dissertation gemäß Absatz 3 oder in einer Mischform gemäß Absatz 4 erfolgen.

      (3) Eine kumulative Dissertation besteht aus einer Sammlung von in der Regel drei wissenschaftlichen Originalarbeiten, die in einem inneren Zusammenhang stehen und einen wesentlichen individuellen Beitrag des*der Doktoranden*in erkennen lassen. Die Artikel müssen in für das Fachgebiet hochrangigen Veröffentlichungsorganen mit peer-review erschienen oder zur Veröffentlichung in entsprechenden Fachzeitschriften angenommen worden sein. Ergänzend ist eine zusammenfassende Darstellung (Synopsis) vorzulegen, in der die einzelnen Arbeiten in einen wissenschaftlichen Zusammenhang gestellt werden. Diese Synopse ist wesentlicher Teil der Dissertation und damit auch Gegenstand der Bewertung der Dissertation.

      (4) Die Mischform verbindet monographische und kumulative Elemente und besteht in Teilen aus veröffentlichten und unveröffentlichten Originalarbeiten. Veröffentlichte Originalarbeiten müssen in für das Fachgebiet hochrangigen Veröffentlichungsorganen mit peer-review erschienen oder zur Veröffentlichung in entsprechenden Fachzeitschriften angenommen worden sein. Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

      (5) Sofern die gemäß Absatz 3 und 4 eingebrachten Originalarbeiten in Ko-Autorenschaft entstanden sind, hat der*die Doktorand*in den eigenen, substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden der jeweiligen Arbeiten darzustellen. Der individuelle Beitrag in allen Arbeiten muss für sich bewertbar sein und als solcher den Anforderungen einer Dissertation gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung entsprechen. Eine vom*von der Doktoranden*in erstellte Aufstellung der eigenen Beiträge ist von ihm*ihr sowie den beteiligten Ko-Autor*innen soweit möglich schriftlich zu bestätigen und wird den Promotionsakten beigefügt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) Der*die Doktorand*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorand*in an der Universität Ulm erfüllt und
      b) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu ...
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) Der*die Doktorand*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorand*in an der Universität Ulm erfüllt und
      b) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad gemäß § 37 LHG anerkannt wird.

      (2) Nach näherer Regelung des Vertrages kann die Federführung des Verfahrens bei der Universität Ulm oder bei der ausländischen Hochschule liegen. Der Vertrag muss Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare (§ 8) enthalten und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 16). Der*die Doktorand*in erhält eine Kopie des Vertrages.

      (3) Die Dissertation ist bei der federführenden Hochschule einzureichen. Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages bei einer der beteiligten Hochschulen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsverfahrens sein.

      (4) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils eine*n Hochschullehrer*in der Universität Ulm und eine*n Hochschullehrer*in der ausländischen Hochschule. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus dem Vertrag. Die beiden Betreuer*innen sind zugleich Gutachter*innen. Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden Hochschulen vorgelegt. Jede Hochschule entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit und ihre Bewertung. Dabei erfolgt die Festsetzung der Noten nach den jeweiligen Bestimmungen der Hochschule (Fachspezifische Promotionsordnung). Lehnt eine der beiden Hochschulen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Wurde die Dissertation nur von der ausländischen Hochschule abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Ulm nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.

      (5) Wurde die Dissertation von beiden Hochschulen angenommen, so findet an der federführenden Hochschule die mündliche Prüfung statt. Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Hochschulen in der Prüfungskommission ist sicherzustellen. Lehnen die Vertreter*innen einer der beiden Hochschulen die Annahme der Leistung im Kolloquium ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.

      (6) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Der Vertrag stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Ulm enthalten ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.12.2025

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