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Promotionskollegs NRW

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Quick Overview

  • Doctoral Network Promotionskollegs NRW
  • Faculty / department Abteilung Medien und Interaktion
  • Degree Medien, Bildung, Ästhetik, Gestaltung; Mensch, Digitalität, Gesellschaft
  • Subjects Design; Media
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer Nichtamtliche Lesefassung
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbere...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer Nichtamtliche Lesefassung
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
      nachweist, der mindestens mit der Note „gut“ bewertet und in einem für die Promotion wesentlichen Fach erworben wurde.

      (2) Wesentliche Fächer im Sinne des Absatzes 1 sind Studiengänge mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad Dr.-Ing., Studiengänge mit überwiegend mathematisch-naturwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad Dr. rer. nat., sowie Studiengänge mit überwiegend geistes-, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad eines Dr. phil. angestrebt wird. Bei interdisziplinären Studiengängen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Absatz 1 a) bis c) mit einer schlechteren Note als „gut“ erworben, kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren die Antragstellerin oder den Antragsteller empfehlen.

      (4) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen mit einer durchschnittlichen Note von mindestens „gut“ absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die schriftlichen, begründeten Gutachten gemäß § 11 Absatz 7 RPO können in elektronischer Form eingereicht werden.

      (4) Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens drei veröffentlichte oder zur Publikation angenommene Publikationen eingereicht werden, von denen mindestens...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die schriftlichen, begründeten Gutachten gemäß § 11 Absatz 7 RPO können in elektronischer Form eingereicht werden.

      (4) Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens drei veröffentlichte oder zur Publikation angenommene Publikationen eingereicht werden, von denen mindestens zwei in einem begutachteten, international anerkannten Publikationsorgan veröffentlicht oder zur Publikation angenommen sein müssen und von denen bei mindestens einem Artikel die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor geführt sein muss. Eine geteilte Erstautorenschaft mit einer weiteren Person kann wie eine alleinige Erstautorenschaft gewertet werden, wenn beide Autorinnen bzw. Autoren gleichermaßen zur Veröffentlichung beigetragen haben und der eigene Beitrag in Bezug auf Qualität und Umfang auch alleine für sich stehen könnte. Andernfalls können geteilte Erstautorenschaften mit bis zu zwei weiteren Personen anteilig angerechnet werden. Keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens der Doktorandin oder des Doktoranden sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss entsprechend der Fächerkultur, ob alle zuvor genannten Voraussetzungen für eine kumulative Dissertation gegeben sind.

      (5) Beinhaltet der Begutachtungszeitraum den Monat August, kann die Frist zur Einreichung der Gutachten gemäß § 11 Absatz 7 RPO um vier Wochen verlängert werden.

      (6) Die Frist zur Auslage der Dissertation sowie der Gutachten in der Abteilung gemäß § 11 Absatz 9 RPO kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verkürzt werden. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Fristüberschreitungen bei der Vorlage des Gutachtens sind von der Gutachterin oder dem Gutachter gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen.

      (8) Die Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden vor der Auslage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekannt gegeben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 RPO geregelt.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.05.2023