Extract from the dissertation regulations
§ 4 Dissertation
(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache eigenständig abgefasste, selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag an den Promotionsausschuss und im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens nach § 20 kann auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zugelassen werden. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verb...
§ 4 Dissertation
(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache eigenständig abgefasste, selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag an den Promotionsausschuss und im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens nach § 20 kann auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zugelassen werden. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache abgefassten Dissertation trifft der Promotionsausschuss, sobald ein entsprechender Antrag vorliegt.
(2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik zuzuordnen sein.
(3) Kumulative Dissertationen sind nur mit dem Einverständnis der Betreuerin bzw. des Betreuers möglich. Als kumulative Dissertation können mindestens drei aktuelle Fachaufsätze, die in international anerkannten Fachzeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle erschienen oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommen sind, eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag an den Promotionsausschuss kann davon abgewichen werden. Von diesen Fachaufsätzen sollen alle, müssen aber mindestens zwei in Allein- oder Erstautorenschaft der Bewerberin bzw. des Bewerbers erstellt werden. Dabei wird die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation nicht mitgezählt. Wenn die Betreuerin bzw. der Betreuer als Erstautor genannt ist oder keine Alleinautorenschaft der Bewerberin bzw. des Bewerbers vorliegt, ist ein maßgeblicher Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers explizit kenntlich zu machen und in der Einleitung der Gesamtfassung der Dissertation zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bewertbar zu machen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen und die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen. Weiterhin sollen die Publikationen in der Regel im Zeitraum der Betreuungsvereinbarung erstellt worden sein und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Den eingereichten Aufsätzen ist eine gemeinsame Einleitung zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den untersuchten Fragestellungen, zu den wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen.
(4) Die Dissertation muss unter der Betreuung einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers nach § 35 HG, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. eines außerplanmäßigen Professors, einer Honorarprofessorin bzw. eines Honorarprofessors oder einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik entstanden sein. Auf Antrag an den Promotionsausschuss ist es möglich, promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. -wissenschaftler, die eine personenbezogene Einzelförderung in einem hochrangigen Wettbewerbsverfahren eingeworben haben (wie u.a. Emmy-Noether, Junior Principal Investigator, ERC Grant, BMBF-Nachwuchsgruppe oder eine hochrangige Forschungsgruppe einer außeruniversitären Forschungseinrichtung), als Betreuerin bzw. Betreuer von Promotionen zuzulassen. Dieser Antrag ist möglichst vor der ersten Beantragung der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 von der betreuenden Person einmalig für die Dauer ihrer bzw. seiner Beschäftigung zu stellen. Nach Ausscheiden der betreuenden Person übernimmt die jeweilige Lehrstuhlleitung die Betreuung (oder im Falle außeruniversitärer Forschungseinrichtungen die bzw. der nächste Vorgesetzte mit Promotionsrecht), falls im Anschluss nicht durch eine andere Position eine Promotionsberechtigung vorliegt. All diese Betreuerinnen bzw. Betreuer sind verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen.
(5) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(6) Auszugsweise Vorveröffentlichungen aus dem Themenkreis einer noch in Arbeit befindlichen Dissertation sind nur im Einverständnis mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zulässig und dürfen in diesem Fall in der Dissertation verwendet werden.