§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
Ablegung
einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studien...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
Ablegung
einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs in der Regel 300 Leistungspunkten,
einer Prüfung zum Master of Education der Universität Hamburg,
einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen der Universität Hamburg.
Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn der für die Zulassung relevante Studienabschluss mindestens mit der Gesamtnote gut bestanden wurde, andernfalls entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Nach Ablegung einer hervorragenden Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen (fast track), wenn eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Maßgabe verbunden, dass die Promovendin oder der Promovend im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Master- oder Diplomprüfung
in einem Studiengang mit einem Umfang von einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs weniger als 300 Leistungspunkten oder
in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat.
Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule odergleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise,
sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.