Extract from the dissertation regulations
§ 1 Verleihung des Doktorgrades
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3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inne-ren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.
(4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit im Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder Bewerberin oder j...
§ 1 Verleihung des Doktorgrades
...
3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inne-ren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.
(4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit im Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und jede für sich den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 e) darzulegen und zu beschreiben.
§ 6 Die Dissertation und ihre Beurteilung
(1) Der Promotionsausschuss benennt für die Beurteilung der Dissertation die Erstreferentin oder den Erstreferenten, die oder der der Hochschule angehören und selbst promoviert sein sollen, und bis zu zwei Korreferentinnen oder Korreferenten.
(2) Die Referentinnen und Referenten müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein, die ein wissenschaftliches Fach vertreten. Hierzu zählen die Mitglieder der Hochschullehrergruppe, nicht beurlaubte Privatdozentinnen und Privatdozenten, sowie im Ruhestand befindliche oder entpflichtete Mitglieder der Hochschullehrergruppe. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag.
(3) Die Referentinnen und Referenten erstatten innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Gutachten und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Sie können dem Promotionsausschuss empfehlen, die Annahme der Dissertation von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen. Zur Erfüllung dieser Auflagen ist eine angemessene Frist zu gewähren, die ohne wichtige Gründe nicht verlängert werden kann. Beantragen die Referentinnen und Referenten die Annahme der Dissertation, schlagen sie eine Note vor. Die Noten lauten rite (genügend = 3), cum laude (gut = 2), magna cum laude (sehr gut = 1) oder summa cum laude (ausgezeichnet = 0).
(4) Haben alle Referentinnen und Referenten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so wird sie durch den Promotionsausschuss abgelehnt. Kommt kein einstimmiges Urteil zustande, so wird vor der Entscheidung des Promotionsausschusses mindestens ein weiteres Gutachten eingeholt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Dissertation wird, außer im Falle der Ablehnung nach Absatz 4, hochschulöffentlich drei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Professorinnen und Professoren der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, die ein wissenschaftliches Fach vertreten, können die Gutachten einsehen und bis zum Ablauf der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.
(6) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referentinnen und Referenten und ggf. den weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern vorgeschlagenen Einzelnoten. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit lautet bei einem Notendurchschnitt von 0 summa cum laude, bei einem Notendurchschnitt bis 1,4 magna cum laude, bei einem Notendurchschnitt bis 2,4 cum laude.
(7) Der Bewerberin oder dem Bewerber sind die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Eine Ausfertigung der Dissertation ist auch bei Ablehnung mit sämtlichen Gutachten zu den Akten der Hochschule zu nehmen.