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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 3...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      4. ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in einem an der Fakultät vertretenen Fach (oder äquivalent). Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen auch andere Bewerber*innen zulassen. Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Auflage, dass zusätzliche angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. Der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.

      (3) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von regelmäßig 2 Semestern bzw. von regelmäßig 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt. Kandidat*innen mit einem Bachelor- Abschluss gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Der*die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. Die Vorlage von Studienab...
      § 11 Dissertation

      (1) Der*die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. Die Vorlage von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach S. 1 unzulässig. Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.

      (3) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in.

      (4) In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen.

      (5) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) Als schriftliche Promotionsleistung kann eine kumulative Arbeit vorgelegt werden, die aus veröffentlichten und/oder zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen. Die Einzelarbeiten müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und dürfen keine substanziellen Überschneidungen aufweisen. Im Gesamtwerk müssen mindestens drei Aufsätze vorgelegt werden, davon mindestens zwei in angesehenen, fachlich einschlägigen, begutachteten Fachzeitschriften. Mindestens zwei dieser Aufsätze müssen bereits erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein, einer kann sich im Status der Wiedereinreichung befinden (revise and resubmit). Mindestens einer der drei Aufsätze soll als Alleinautor*in und ein weiterer als Hauptautor*in verfasst worden sein. Die Veröffentlichung der Einzelarbeiten soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Zusätzlich muss der Manteltext eine Liste der Einzelarbeiten enthalten. Dieser Rahmentext hat die Funktion, die in der Dissertation enthaltenen Einzelarbeiten theoretisch-konzeptionell zu verbinden sowie deren Kompatibilität und Kohärenz hinsichtlich der Gesamtthematik der Dissertation, ihrer Fragestellung und ihrer Theorie- und Forschungsbezüge einzuordnen und zu verdeutlichen, damit der wissenschaftliche Ertrag der Dissertation klar erkennbar wird. Der quantitative Umfang des Rahmentextes soll zwischen 40 und 60 Seiten liegen. Enthält eine kumulative Arbeit Teile, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*innen entstanden sind, muss der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Der*die Doktorand*in ist verpflichtet, ihren*seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und dies von den Ko-Autor*innen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der*dem Doktorandin*Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der d...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen, und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der beteiligten Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu
      absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 33/2025

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