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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Art History; Catholic Theology; Communication Science; Economic Geography; Education Theory; English Linguistics; English Literature Studies; Geography; German Philology; History, Ancient; History, Medieval and Modern; History of Construction; Philosophy; Political Science; Protestant Theology; Psychology; Romance Linguistics; Romance Literature Studies; Sociology
    Art History; Catholic Theology ...
  • Subjects Art history; History; Language and literary studies; Linguistics, general; Philosophy; Psychology
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promoti...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG nachweist.
      Die nachgewiesenen Studienleistungen sowie sonstige Leistungen müssen die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 lit. b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers unter Hinzuziehung der Betreuerin bzw. des Betreuers fest.

      (3) Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums sind im Fach Geschichte erforderlich. Über die Anerkennung einer anderen geeigneten Sprache an Stelle des Lateinischen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers unter Beteiligung der oder des Lateinbeauftragten.

      (4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 der Philosophischen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist, 3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses von der Bewerberin bzw. dem Bewerber ergänzende Studien verlangen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.


      § 10 RWTH Doctoral Academy

      (1) Jede bzw. jeder Promovierende soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen der RWTH Doctoral Academy erwerben. Dies soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Promovierenden fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

      (2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme an Veranstaltungen der RWTH Doctoral Academy gestatten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in Form eines eingebundenen Ausdrucks vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. Der Antrag ist zu begründen und vor der Anfertigung der Dissertation zu stellen. Der Promotionsausschuss entscheidet hierüber auf der nächsten auf den...
      § 5 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in Form eines eingebundenen Ausdrucks vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. Der Antrag ist zu begründen und vor der Anfertigung der Dissertation zu stellen. Der Promotionsausschuss entscheidet hierüber auf der nächsten auf den Antrag folgenden Sitzung. Wird dem Antrag entsprochen, ist von der bzw. dem Promovierenden mit der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von 1500 bis 3000 Zeichen inkl. Leerzeichen vorzulegen.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil dem Fächerspektrum der Philosophischen Fakultät zuzuordnen sein.

      (3) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht vollständig als Dissertation verwendet werden. Teile von Arbeiten aus früheren Prüfungen können für die Dissertation verwendet werden. In diesem Fall müssen diese Teile explizit kenntlich gemacht werden und die Dissertation muss insgesamt einen substanziellen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt gegenüber diesen Teilen darstellen.

      (4) Auszugsweise Vorveröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zulässig und in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Die Dissertation muss im fachlichen Kontakt mit der oder dem Betreuenden im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 entstanden sein. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Hierzu wird eine Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der Philosophischen Fakultät der RWTH Aachen in der jeweils gültigen Fassung geschlossen.

      (6) An die Stelle einer Dissertation als Monografie können mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers mehrere bereits veröffentlichte, zur Begutachtung oder zur Veröffentlichung eingereichte wissenschaftliche Forschungsarbeiten (kumulative Dissertation) treten, wenn die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Den eingereichten Aufsätzen ist eine Einleitung zur übergeordneten Fragestellung, zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den einzelnen untersuchten Fragestellungen, zu deren wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen. Sofern die Forschungsarbeiten nicht in Alleinautorschaft erstellt wurden, muss der individuelle Beitrag der bzw. des Promovierenden in einem separat einzureichenden Dokument ausgewiesen werden, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten beurteilen zu können.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Cotutelle-Verfahren

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Das Promotionsverfahren im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens umfasst mindestens die Begutachtung der eingereichten Dissertation entsprechend § 5 und...
      § 23 Cotutelle-Verfahren

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Das Promotionsverfahren im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens umfasst mindestens die Begutachtung der eingereichten Dissertation entsprechend § 5 und eine Mündliche Prüfung. Insbesondere von den Regelungen des Abschnittes III zum Promotionsverfahren sowie den Regelungen zur Besetzung der Promotionskommission kann im Einzelfall abgewichen werden. Die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 ist Bedingung für die Aushändigung der Doktorurkunde und das Recht zum Führen des Doktortitels mit dem jeweils beantragten Fachzusatz.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Philosophische Fakultät einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach den dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 077/2026

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