Extract from the dissertation regulations
§ 12 Formale Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des Kandidaten oder der Kandidatin darstellen, die seine oder ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Sie kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein.
(2) Zitate aus der...
§ 12 Formale Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des Kandidaten oder der Kandidatin darstellen, die seine oder ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Sie kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein.
(2) Zitate aus der Literatur und entlehnte Gedanken sind als solche mit genauer Quellenangabe kenntlich zu machen.
(3) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; in anderen Sprachen verfasste Arbeiten können mit Zustimmung des Dekans oder der Dekanin eingereicht werden. Die Zustimmung ist davon abhängig zu machen, ob bei der gewählten Sprache die Beurteilung der Promotionsleistungen durch die Promotionskommission gesichert ist.
(4) In einem der Dissertation beizulegenden besonderen Schriftstück hat der Bewerber oder die Bewerberin anzugeben, ob er oder sie außer der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benutzt hat und ob und von wem er oder sie Hilfe empfangen hat. Am Schluss dieses Schriftstückes ist wörtlich die Erklärung abzugeben: Ich bezeuge durch meine Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über frühere Begutachtungen meiner Dissertation in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen.