§ 3 Promotionsverfahren
2.2 Zulassung als Promovendin/ Promovend
2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zur Erlangung des Ph.D.
Voraussetzung für die Promotion sind einschlägige Abschlüsse, die § 67 Abs. 4 HG entsprechen und an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem pfle georientierten Studiengang oder über einen sozialwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen sowie gesundheitswissenschaftl ichen Studienabschluss erworben wurden....
§ 3 Promotionsverfahren
2.2 Zulassung als Promovendin/ Promovend
2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zur Erlangung des Ph.D.
Voraussetzung für die Promotion sind einschlägige Abschlüsse, die § 67 Abs. 4 HG entsprechen und an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem pfle georientierten Studiengang oder über einen sozialwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen sowie gesundheitswissenschaftl ichen Studienabschluss erworben wurden.
Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 Abs. 4 HG zugelassen, wer
(a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wurde oder
(b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
(c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des§ 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
Der Zugang ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig (Prädikatsexamen-Note: gut oder besser). Der Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, Jie Jie Eignung für eine Promotion erkennen lassen, kann verlangt werden. Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden nach Maßgaben des §63 Abs. 2 HG entsprechend anerkannt.
2.1.2 Die Bewerberin/der Bewerber stellt bei dem Promotionsausschuss einen Antrag auf Zulassung als Promovendin/Promovend. Beigefügt sein müssen beglaubigte Kopien von bisher abgelegten Hochschulprüfungen, ein Lebenslauf, ein vorläufiges Expose des Promotionsvorhabens sowie eine Verbindlichkeitserklärung das Promotionsprogramm zur Erlangung des Ph.D. zu absolvieren. Im Falle von Prüfungen an ausländischen Hochschulen muss eine Äquivalenzbescheinigung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit der an der ausländischen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Prüfungsleistungen den gebilligten Äquivalenzvereinbarungen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz entsprechen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Bewerberin/den Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) einzuholen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Im Falle früherer Promotionsanträge müssen die Themen, die Zeitpunkte der Einreichung sowie die Fakultäten bzw. die Abteilungen der entsprechenden Hochschulen angegeben werden.
2.1.3 Der Promotionsausschuss entscheidet auf Grundlage einer schriftlichen Bewerbung und eines persönlichen Gespräches über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsprogramm. Die schriftliche Bewerbung enthält alle Nachweise der Eignung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Promotionsausschuss lädt die Bewerberin/den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und prüft die fachliche und persönliche Eignung für das Promotionsprogramm. Der Promotionsausschuss verleiht den Status als Promovendin/Promovend.
2.1.4 Die Promovendin/der Promovend hat das Thema der Promotion und die beiden Betreuerinnen/die Betreuer in den ersten 6 Monaten nach der Zulassung zum Promotionsprogramm und nach Absprache mit den Betreuerinnen/den Betreuern scluiftlich bekannt zu geben. Ein ca. 5 Seiten langer dezidierter Studienplan zur geplanten Promotion, der eine Spezifikation der Forschungsskizze (als Teil des Auswahlverfahrens) darstellt, ist dem Antrag beizufügen. Dies ist in einer Promotionsvereinbarung zu do kumentieren. Die Promotionsvereinbarung muss von beiden Betreuerinnen/ Betreuern und von der Promovendin/dem Promovenden unterschrieben werden.