Extract from the dissertation regulations
§ 8 Projektarbeit, Projekt und Dissertation
(1) Der Promovend bearbeitet während der PKP und neben bzw. in seiner Tätigkeit in einem Unternehmen bzw. in einer Organisation ein Forschungsprojekt (Projektarbeit, PA). Am Ende ist die Dissertation vorzulegen.
(2) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche, transferorientierte Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht. Die Dissertation soll zeigen, dass der Promovend in der Lage ist, neues Wissen in einem Praxis...
§ 8 Projektarbeit, Projekt und Dissertation
(1) Der Promovend bearbeitet während der PKP und neben bzw. in seiner Tätigkeit in einem Unternehmen bzw. in einer Organisation ein Forschungsprojekt (Projektarbeit, PA). Am Ende ist die Dissertation vorzulegen.
(2) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche, transferorientierte Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht. Die Dissertation soll zeigen, dass der Promovend in der Lage ist, neues Wissen in einem Praxisumfeld selbständig und
methodisch zu generieren. Das Forschungsprojekt ist in der Regel zu Beginn mit dem Promovenden, seinem betreuenden Erst-Prüfer der SHB und dem Projektgeber definiert (Forschungsprojektpflichtenheft). Ein Projekt kann zur Bearbeitung durch mehrere Promovenden ausgegeben werden, wenn die Art der Arbeit dies zulässt und die Einzelleistungen der beteiligten Promovenden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind. In Absprache mit dem Erst-Prüfer der SHB kann die Dissertation in englischer Sprache verfasst sein.
(3) Die Abgabefrist der Dissertation kann auf schriftlichen Antrag des Promovenden aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verlängert werden. Die Entscheidung trifft der PKP-PAS auf der Grundlage der Stellungnahme des Erst-Prüfers und in Absprache mit dem Projekt-Betreuer.
(4) Die Dissertation ist in vier fest gebundenen Exemplaren und in einem üblichen elektronischen Dateiformat abzugeben. Ferner hat der Promovend auch eine in deutscher und englischer Sprache verfasste Kurzfassung der Dissertation (je fünf geheftete Exemplare in deutscher und englischer Sprache und in einem üblichen elektronischen Dateiformat) abzugeben.
(5) Ergeben die beiden innerhalb von drei Monaten zu erstellenden schriftlichen Gutachten, dass die Dissertation mit nicht bestanden bewertet wird, so ist nach einem Kritikgespräch des Erst-Prüfers der SHB mit dem Promovenden und SHB-Betreuer innerhalb eines Monats eine Nachbesserung möglich.