§ 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen einer der folgenden Abschlussprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland voraus:
a) für den Erwerb des „Dr. med.“ das Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
b) für den Erwerb des „Dr. med. dent.“ das Bestehen des Staatsexamens der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) Der*die Bewerber*in soll von einem*einer Universitätsprofessor*in, Honor...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen einer der folgenden Abschlussprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland voraus:
a) für den Erwerb des „Dr. med.“ das Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
b) für den Erwerb des „Dr. med. dent.“ das Bestehen des Staatsexamens der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) Der*die Bewerber*in soll von einem*einer Universitätsprofessor*in, Honorarprofessor*in, außerplanmäßigen Professor*in, Juniorprofessor*in oder sonstigen habilitierten Mitglied der Universitätsmedizin Universität Greifswald (Betreuende*r) angenommen worden sein. Betreuende*r kann auch ein*e nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtete*r und in den Ruhestand versetzte*r Professor*in der Universitätsmedizin sein, sofern er*sie Angehörige*r der Universität ist (§ 3 Absatz 3 Nr. 1 der Grundordnung). Mit Zustimmung des Fakultätsrats kann im Einzelfall auch ein*e nicht habilitierte*r Leiter*in e einer drittmittelgeförderten wissenschaftlich begutachteten Nachwuchsgruppe die Betreuung übernehmen. Der*die Promovierende und der*die Betreuende schließen zu Beginn eines promotionsvorbereitenden Projekts/einer Promotionsarbeit eine Betreuungsvereinbarung zur Durchführung eines promotionsvorbereitenden Projekts/einer Promotionsarbeit an der Universitätsmedizin Greifswald ab und übermitteln dem Promotions- und Habilitationsbüro eine Kopie der Vereinbarung. Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die der*die Promovierende nicht zu vertreten hat, bemüht sich der*die Dekan*in auf Antrag des*der Promovierenden um eine andere Betreuungsperson; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(3) Eine Ausnahme von § 3 Absatz 1 ist zulässig, wenn der*die Promovierende im ersten, zweiten oder dritten klinischen Jahr die Promotionsarbeit abgeschlossen hat, die erforderlichen in § 3 Absatz 1 niedergelegten Prüfungen jedoch noch nicht abgeschlossen sind. Mit Zustimmung des*der Betreuenden der Arbeit wird die Dissertation im Dekanat der Universitätsmedizin hinterlegt und das Verfahren ausgesetzt, bis die geforderten Prüfungen bestanden sind (Hibernation). Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen, wird unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse das Zulassungsverfahren wiederaufgenommen. Werden die geforderten Prüfungen zur Erlangung der Zeugnisse nach § 3 Absatz 1 endgültig nicht bestanden, erlischt automatisch der Anspruch, die Hibernation zu beenden, und die Dissertationsarbeit gilt als nicht eingereicht, auch wenn eine Publikation vorliegt. Das Promotionsverfahren ist in diesem Fall abgeschlossen. Die eingereichte Dissertation verbleibt bei den Akten (§ 17).
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen bei Sonderbewerbungen
(1) Die Zulassung von Bewerber*innen, die ein medizinisches bzw. zahnmedizinisches Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, dessen Abschluss einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen gleichwertig ist, zum Erwerb des entsprechenden Doktorgrades des „Dr. med.“ bzw. „Dr. med. dent.“ setzt materiell voraus:
a) die Erfüllung der in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung,
b) bei Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, eine Bestätigung ausreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse durch den*die Betreuende*n und
c) die Annahme des*der Bewerbers*Bewerberin durch eine Betreuungsperson (§ 3 Absatz 2).
(2) Wurde der*die Bewerber*in von einem*einer Betreuenden (§ 3 Absatz 2) angenommen, gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.