§ 6 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. die erste Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vollbefriedigend
oder besser bestanden hat oder
2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht erwor...
§ 6 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. die erste Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vollbefriedigend
oder besser bestanden hat oder
2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht erworben hat
oder
3. die Prüfung für einen Master of Law and Business (M.L.B.) dieser Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat und der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Dekan des MLB-Programms festgestellt hat, dass die Masterarbeit einen signifikanten rechtswissenschaftlichen Anteil aufweist und der Bewerber mindestens zwei Kurse mit Erfolg absolviert hat, die einen Bezug zum deutschen Recht aufweisen oder
4. die Prüfung für einen Magister Legum (LL.M., englisch: Master of Laws) dieser oder einer anderen Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat; ist die Prüfung im Ausland abgelegt, muss sie mit einer in Deutschland abgelegten LL.M.-Prüfung vergleichbar sein und es findet Nr. 2 Buchstabe b Anwendung und
5. eine Betreuungszusage (§ 3 Abs. 2) erhalten hat und
6. über eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung
(§ 11) verfügt.
(2) Wurde die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit befriedigend (bzw. gleichwertig) bewertet, so kann der Promotionsausschuss die Bewerberin/den Bewerber von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 befreien, wenn
1. die Bewerberin/der Bewerber
a. einen mit gut (bzw. gleichwertig) oder besser bewerteten Seminarschein
oder eine mit gut (bzw. gleichwertig) oder besser bewertete rechtswissenschaftliche Bachelorarbeit einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorlegt oder
b. einen an einem in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereich
einer anderen Hochschule erlangten Seminarschein vorlegt, wenn der
Schein von einem bei Stellung des Zulassungsantrages dieser Hochschule
angehörende Hochschullehrerin/angehörenden Hochschullehrer ausgestellt
wurde,
oder
2. die Bewerberin/der Bewerber den Baccalaureus Legum (LL.B., englisch: Bachelor of Laws) an dieser Hochschule mit einer Leistung erworben hat, nach der er zu den besten 15 Prozent seines Prüfungsjahrganges gehört,
und die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer, die/der eine Betreuungszusage gegeben hat, in einer begründeten Stellungnahme erklärt, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin/ einen Bewerber zur Promotion zulassen, wenn
1. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Promotion zugelassen worden ist und
2. von einer/einem zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags (§ 7) dieser Hochschule
angehörenden Hochschullehrerin/Hochschullehrer betreut wird, der zuvor der
in Nr. 1 genannten anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät angehört und dort die Betreuung übernommen hatte. 2Als Zulassung im Sinne von Nr. 1 gilt es auch, wenn die andere deutsche rechtswissenschaftliche Fakultät die Zulassung formlos in einer Weise in Aussicht gestellt hatte, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewerberin/des Bewerbers begründet. 3Wurde die Zulassung aufschiebend bedingt noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, so müssen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung an der Bucerius Law School (§ 7) vorliegen.
(4) 1Über die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Abs. 2 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Er holt im Zweifelsfall zuvor eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Er kann die Entscheidung auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers schon vor Einreichung eines Zulassungsantrags (§ 7) treffen. 4Der Promotionsausschuss kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vom Erfordernis der zwei Leistungsnachweise ganz oder teilweise befreien.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bewerberin/der Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland bereits zum
Dr. iur. promoviert ist oder
2. die Bewerberin/der Bewerber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum
Dr. iur. promoviert ist und der Doktorgrad mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Dr. iur. vergleichbar ist, worüber der Promotionsausschuss entscheidet,
oder
3. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule als Promotionsstudentin/Promotionsstudent im Verfahren zum Dr. iur. zugelassen wurde und noch zugelassen ist oder
4. die Bewerberin/der Bewerber bereits in einem anderen Promotionsverfahren an
dieser Hochschule wegen des mehrmaligen Nichtbestehens der mündlichen Prüfung (§ 24 Absatz 4) endgültig nicht bestanden hat oder
5. die Dissertation bereits an einer anderen Hochschule als nicht geeignet bewertet wurde oder
6. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule die Prüfung zum Dr. iur. nicht bestanden hat oder
7. ein Fall des § 35 Nr. 1 vorliegt.
(6) 1Der Promotionsausschuss kann von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 6 befreien. 2Er hat zu befreien, wenn der Besuch der Veranstaltung Grundlagen rechtswissenschaftlicher Forschung für die Bewerberin/den Bewerber unzumutbar ist. 3Der Zeitaufwand des Veranstaltungsbesuchs und die damit verbundenen finanziellen Einbußen scheiden als Befreiungsgrund aus. 4Die weitgehende Fertigstellung der Dissertation kann ein Grund sein. 5Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bewerberin/ der Bewerber die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis kennt und um ihre inhaltliche Bedeutung weiß.