I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
§ 2
(1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an ei...
I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
§ 2
(1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.
(2) Die Zulassung zur Promotion nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften setzt voraus:
1. die Ablegung der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit gehobenem Prädikat (mindestens "vollbefriedigend") oder einer nach Art und Prädikat gleichwertigen Prüfung,
2. ein mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universität Bonn, das auch aus Promotionsstudien (§ 5) bestehen kann,
3. die Annahme zur Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs zu Beginn der Promotionsstudien und
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar mit Referat an dieser oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät.
(3) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung im Fach Rechtswissenschaft an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie diese Prüfung mit gehobenem Prädikat bestanden oder an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn den Grad des Masters im Deutschen Recht mit gehobenem Prädikat (mindestens "magna cum laude") erlangt haben. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen kann dieZentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, oder es können zur Feststellung der Gleichwertigkeit Kenntnisprüfungen zumindest im Fachgebiet der Dissertation und einem weiteren Rechtsgebiet erfolgen; der Promotionsausschuss entscheidet über Anzahl, Gegenstand und Form der Prüfungen und bestellt die jeweiligen Prüfer.
(5) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung in einem anderen Studiengang an einer deutschen Universität abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie an einer Universität drei den Leistungsnachweisen der Übungen gleichwertige Leistungsnachweise auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts erworben haben.
(6) Vom Erfordernis der Ablegung der ersten Prüfung mit gehobenem Prädikat (Abs. 2 Nr. 1) kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Betreuers Befreiung erteilen, wenn der Bewerber die erste oder zweite juristische Prüfung mit befriedigend (mindestens 7,5 Punkte) abgelegt und ein Schwerpunktseminar an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens vollbefriedigend oder ein sonstiges rechtswissenschaftliches Seminar mit mindestens gut absolviert oder den Grad eines Magister legum erworben hat. Die zu begründenden Ausnahmeanträge müssen den Mitgliedern des Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen.
(7) Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass das zweisemestrige Studium (Abs. 2 Nr. 2) durch ein Studium als Gasthörer nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann er von diesem Erfordernis ganz befreien.
(8) In sonstigen Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung von der Prädikatsnote über Abs. 6 hinaus ist ausgeschlossen. Der Ausnahmeantrag ist vom Betreuer zu begründen und vor der Annahme des Bewerbers (Abs. 2 Nr. 3) zu stellen. Treten Umstände, die die Notwendigkeit einer Ausnahme nach diesem Absatz begründen, erst nach Annahme des Bewerbers ein oder werden diese unverschuldet erst nachträglich bekannt, so ist der Ausnahmeantrag unverzüglich nachzuholen.
(9) Nicht zur Promotion gemäß § 2 Abs.1 zugelassen werden Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen haben oder bei denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann.
§ 3
(1) Fachhochschulbewerber werden zu Promotionsstudien und zur Promotion nur nach einem erfolgreich abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studiengang in einem Fach mit dem Schwerpunkt Recht zugelassen; der Studiengang muss mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung abgeschlossen sein. Bewerber mit einem Masterabschluss haben der Bewerbung zusätzlich erbrachte Forschungsleistungen beizufügen, die auch in Beiträgen zu forschungsbezogenen Seminaren bestehen können.
(2) Die Zulassung von Fachhochschulbewerbern mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt zunächst zu Promotionsstudien von dreisemestriger Dauer. Nach drei Semestern hat der Bewerber bei einem Diplom- oder Bachelorabschluss Leistungsnachweise aus drei Teilprüfungen und einer Hausarbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung vom 10. Februar 2009 aus unterschiedlichen Fachgebieten und aus einem Seminar im Fachgebiet der Dissertation zu erbringen. Der Bewerber darf die Promotionsstudien um ein Semester verlängern. Die Zulassung zu den Promotionsstudien setzt die Erklärung eines Hochschullehrers des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs voraus, den Bewerber zu betreuen.
(3) Die Leistungsnachweise aus den Promotionsstudien müssen bei den Übungen einen Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten aufweisen; dabei werden Hausarbeit und (beste) Klausur wie 3:1 bewertet. Das Seminar muss mit der Note "gut" bewertet sein. Wenn der betreuende Hochschullehrer die Zulassung zur Promotion nach Vorlage solcher Leistungsnachweise befürwortet, ist der Bewerber zuzulassen.
(4) Die Bewerbung um die Zulassung zu Promotionsstudien und zur Promotion (Abs. 1) ist an den Promotionsausschuss zu richten.
II. Zulassung zur Promotion
§ 4
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluss gibt;
2. die amtlich beglaubigten Kopien über die Vorbildung und das Studium, insbesondere
a) der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis;
b) die Übungs- und Seminarscheine;
c) die Zeugnisse über die erste Prüfung und ggf. die zweite juristische Staatsprüfung;
3. ein polizeiliches Führungszeugnis;
4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob, wann, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits anderen Doktorprüfungen unterzogen hat und ob die vorgelegte Dissertation bereits einer anderen Fakultät oder einem ihrer Mitglieder vorgelegen hat, ggf. unter Beifügung der Prüfungszeugnisse;
5. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber selbständiger und alleiniger Verfasser der Arbeit ist, andere als die in der Arbeitangegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und wörtlich übernommene Ausführungen in der Arbeit als solche gekennzeichnet hat;
6. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber für die inhaltliche Erstellung der Arbeit nicht die entgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat und weder dem Betreuer noch Dritten für die Vermittlung der Promotionsmöglichkeit Vorteile gewährt oder versprochen oder vom Betreuer oder von Dritten gefordert wurden.
7. die Dissertation in zwei Exemplaren unter Benennung des Hochschullehrers, der den Bewerber zur Promotion angenommen und betreut hat, sowie in elektronischer Fassung im pdf-Textdatei-Format mit der Erklärung, dass die eingereichten Papierfassungen und die elektronische Fassung identisch sind;
8. etwaige bereits im Druck erschienene wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers.
§ 5
Mit der Zulassung zur Promotion kann auf Antrag zugleich die Zulassung zu Promotionsstudien erfolgen. Die Promotionsstudien begleiten die Dissertation und bereiten auf die Promotionsprüfung vor. Sie vermitteln vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Forschung selbständig zu planen, durchzuführen, die gewonnenen Ergebnisse vor fachkundigem Publikum vorzutragen, zu verteidigen und in eine publikationsreife Form zu bringen.