Extract from the dissertation regulations
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.
(2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 2.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden.
(3) Eine Dissertation...
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.
(2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 2.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden.
(3) Eine Dissertation kann nicht angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Die Dissertation wird von den beiden Betreuern begutachtet. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet schriftlich zu erstellen.
(5) Jeder der die Annahme befürwortende Gutachter schlägt für die Dissertation eine der Noten "summa cum laude" (1), "magna cum laude" (2), "cum laude" (3) oder "rite" (4) vor. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden, wobei die Noten 0,7 und 4,3 ausgeschlossen sind.
(6) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den Gutachtern mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. Die endgültige Bewertung der Dissertation wird aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und Zweitbetreuer festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinander liegen.
(7) Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen.
(8) Der Bewerber kann die Gutachten einsehen.
(9) Sind die Bewertungen der beiden Gutachter negativ, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
(10) Hat nur einer der Gutachter die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Promotionsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter. Falls dessen Gutachten negativ ausfällt, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es ist ebenfalls erfolglos beendet, wenn die zur Überarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist eingereicht wurde.
(11) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv der Hochschule.