Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität (Co-Tutelle)
(1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich an einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. 2Die Kooperationsvereinbarung ist dem Fakultäts...
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität (Co-Tutelle)
(1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich an einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. 2Die Kooperationsvereinbarung ist dem Fakultätsrat durch den Promotionsausschuss vorzulegen.
(2) 1Die Vereinbarung nach Abs. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. 2Insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Einschreibung des Bewerbers oder der Bewerberin an der Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 3Die Vereinbarung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.
Aus Fachpromotionsordnung PPF:
§ 23 Verfahren bei Promotionen in gemeinsamer Betreuung
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
(2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Fakultäten angenommen und betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Referenten oder Referentinnen der Dissertation. 3Falls die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland liegt, haben die beiden Referenten oder Referentinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen. 4Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die Dissertation selbst in der Landessprache der Universität vorgelegt werden darf. 5In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) 1Der Promotionsausschuss wird in Übereinstimmung zwischen beiden Hochschulen ernannt. 2Er soll eine paritätische Besetzung beider Hochschulen als Mitglieder aufweisen.
(4) 1Falls die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt wird, wird die Prüfung in Form einer Disputation nach § 11 stattfinden. 2Falls die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität stattfindet, so soll sichergestellt sein, dass der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfungabnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehört. 3Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität.
(5) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Fakultäten ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Universitäten zu versehen. 3Auf der Urkunde wird entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt.
(6) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber oder die Bewerberin das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.
(7) Für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.
§ 24 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.
Fachpromotionsordnung PPF:
§ 9 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren
Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 5 RaPromO in Verbindung mit § 4 dieser Ordnung voraus:
1. Sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität,
2. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt oder ein mindestens sechsmonatiges Auslandsstudium an der jeweiligen Partneruniversität.