Extract from the dissertation regulations
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema aus dem Wirkungsbereich der Fakultät für Physik und Astronomie, durch welche die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch regelgerecht bearbeiten zu können. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher, ähnlicher oder ausschnittsweiser Form bereits in anderen Prüfungsverfahren vorgelegen ...
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema aus dem Wirkungsbereich der Fakultät für Physik und Astronomie, durch welche die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch regelgerecht bearbeiten zu können. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher, ähnlicher oder ausschnittsweiser Form bereits in anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.
(2) An Stelle einer monographischen Dissertationsschrift als schriftliche Promotionsleistung kann auf Vorschlag der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers eine publikationsbasierte Promotionsschrift als kumulative Dissertation angefertigt werden. Stimmen die Kandidatin bzw. der Kandidat und das Fachmentorat diesem Vorschlag zu, ist die Absicht des Einreichens einer kumulativen Dissertation der oder dem Vorsitzenden formlos anzuzeigen. Ein Publikationsverzeichnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist beizufügen. Der oder die Vorsitzende leitet den Vorschlag auf elektronischem Wege den Mitgliedern des Promotionsausschusses weiter. Erhebt innerhalb einer Frist von 2 Wochen mindestens ein Mitglied des Promotionsausschusses Einspruch gegen den Vorschlag, entscheidet der Promotionsausschuss nach Maßgabe von § 3 Abs. 3. Kumulative Dissertationen beruhen auf der vollständigen oder ausschnittsweisen Übernahme von Texten und Abbildungen aus in international anerkannten Fachzeitschriften in einem Peer-Review- Verfahren veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten, auch in Form von Übersetzungen, bei denen die Promovendin oder der Promovend als Autorin oder als Autor einen wesentlichen Anteil der Forschungsleistung und der schriftlichen Ausarbeitung geleistet hat (Hauptautorenschaft). Bei einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen von der Promovendin oder dem Promovenden als Hauptautorin oder -autor verfasst worden sein. Abweichungen hiervor können vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Einzelfällen entschieden werden. Die Hauptautorenschaft ist von allen Mitautorinnen und -autoren auf dem von der Fakultät für Physik und Astronomie bereit gestellten Formblatt (siehe Anhang 4) zu bestätigen und der Promotionsakte beizufügen. Die Übernahme von Publikationen bzw. Teilen davon in die Dissertation ist dort an geeigneter Stelle durch Angabe der vollständigen bibliographischen Daten kenntlich zu machen. Weiterhin sind etwaige Bestimmungen der Verwertungsrechteinhaber zu beachten. Im Anhang der Dissertation ist in jedem Fall der jeweilige Eigenanteil der Promovendin oder des Promovenden an den Publikationen bzw. Manuskripten in einer gemäß den Vorgaben des Promotionsausschusses festgelegten Form anzugeben. Ein und dieselbe Publikation soll nur in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades oder einer Habilitation herangezogen werden; andernfalls ist die Abgrenzung der jeweiligen Anteile darzulegen. Dem kumulativen Teil ist eine Einleitung in das Forschungsthema voranzustellen und eine ausführliche gemeinsame Diskussion aller Teile anzufügen.
(3) Die Dissertation ist als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung geeigneten Qualität im Format DIN A4 und als elektronische Version auf Speichermedien in der vom Promotionsausschuss festgelegten Form, Format und Übertragungsart in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sie muss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Titelblatt gemäß Anlage 1, mit einem Inhaltsverzeichnis und mit einem Literaturverzeichnis versehen sein.
Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. Dissertationen müssen eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache haben.
(4) Eine Abhandlung oder Teile davon, die der Bewerber oder die Bewerberin in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades eingereicht hat, kann nicht Bestandteil einer Dissertation sein.