§ 4 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Promotionsprüfung richtet die/der Doktorand/in an die/den Dekan/in der Medizinischen Fakultät - im folgenden Dekan/in genannt - ein schriftliches Promotionsgesuch. Dieses soll frühestens ein Jahr nach Anmeldung des Promotionsverfahrens eingereicht werden. Dem Promotionsgesuch sind beizufügen:
1. drei Exemplare der Dissertation und ein Datenträger mit der elektronischen Fassung sowie eine schriftliche Erklärung des/der ...
§ 4 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Promotionsprüfung richtet die/der Doktorand/in an die/den Dekan/in der Medizinischen Fakultät - im folgenden Dekan/in genannt - ein schriftliches Promotionsgesuch. Dieses soll frühestens ein Jahr nach Anmeldung des Promotionsverfahrens eingereicht werden. Dem Promotionsgesuch sind beizufügen:
1. drei Exemplare der Dissertation und ein Datenträger mit der elektronischen Fassung sowie eine schriftliche Erklärung des/der Doktoranden/in über sein/ihr Einverständnis mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen und mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer Datenbank,
2. ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des Studienganges,
3. eine Erklärung zur Dissertation, dass
sie selbstständig angefertigt wurde,
die/der Doktorand/in sie nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt hat und sonst kein anderes gedrucktes oder ungedrucktes Material verwendet wurde,
keine unerlaubte fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde,
weder in der gegenwärtigen noch in einer anderen Fassung einer in- oder ausländischen Fakultät die/der Doktorand/in die Arbeit als Dissertation, Semesterarbeit, Prüfungsarbeit, oder zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat,
4. die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen zu den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten, wie sie durch Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät, der auf den Internetseiten der Medizinischen Fakultät veröffentlicht wird, spezifiziert werden.
5. eine Erklärung, dass der/dem Doktorandin/en der Inhalt der Promotionsordnung bekannt ist,
6. eine Erklärung über frühere Promotionsversuche (offiziell eingereichte Dissertationen),
bei der Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent.:
7. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
8. bei Bewerbern/innen, die eine ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung an einer international anerkannten
medizinischen Ausbildungsstätte im Ausland abgelegt haben, der Nachweis, dass sie die in
Deutschland für die Zulassung zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Prüfung vorgeschriebene Zeit studiert
und eine dem Abschlussexamen an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland gleichwertige
Abschlussprüfung abgelegt haben oder in Deutschland eine Genehmigung zur Ausübung des
ärztlichen/zahnärztlichen Berufes besitzen; die Gleichwertigkeit prüft der Promotionsausschuss unter
Berücksichtigung der Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen,
9. der Nachweis eines an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster absolvierten mindestens zweisemestrigen Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin. Auf Antrag kann die/der Dekan/in in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen,
bei der Promotion zum Dr. rer. medic. :
10. - Vorlage einer Studienabschlussbescheinigung des Studiums der Medizinischen Wissen-schaften gemäß § 9 der Studienordnung
- Erstautorenschaft bzw. zweigeteilte Erstautorenschaft von einer Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit "peer review"-Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen kann an diese Stelle eine Koautorenschaft bzw. der Nachweis des Einreichens eines Manuskripts treten.
(2) Eine Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent. schließt die Promotion zum Dr. rer. medic. aus.