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Universität Potsdam

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Quick Overview

  • University Universität Potsdam
  • Faculty / department Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Administration Science; Business Administration; Political Economics; Political Science; Sociology
    Administration Science; Business Administration ...
  • Subjects Economics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung

      (1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
      a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
      b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.
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      § 3 Zulassung

      (1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
      a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
      b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.

      (2) Der Hochschulabschluss im Promotionsfach muss mindestens mit der Note „gut“ (bis zu einem
      Notendurchschnitt von „2,5“) bewertet sein. Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen ein äquivalentes Prädikat vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) kann der Promotionsausschuss auch Personen mit folgenden Abschlüssen zulassen:
      a) einen Hochschulabschluss von einer ausländischen Hochschule (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3,
      b) einen fachfremden Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen),
      oder
      c) einen Bachelorabschluss, der mit mindestens 180 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Mindestprädikat von „1,7“ aufweist oder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs. Zusätzlich ist das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Anlage 1 erfolgreich zu bestehen. In allen Fällen nach Buchstabe a) bis c) ist eine befürwortende und fundiert begründete Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers erforderlich.

      (4) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion mit Auflagen verbinden. Die Erfüllung der Auflagen ist entsprechend der Vorgaben des Promotionsausschusses, spätestens jedoch mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Promotion, nachzuweisen. Auflagen können insbesondere dann erforderlich sein, wenn bestimmte fachliche Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt sind.

      (5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach endgültig nicht bestanden haben oder sich derzeit in einem laufenden Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach befinden, können nicht zur Promotion zugelassen werden.

      (6) Das Promotionsvorhaben soll in einer Regelbearbeitungszeit von vier Jahren erfolgreich umsetzbar sein.

      (7) Zur Zulassung sind folgende Unterlagen in englischer oder deutscher Sprache einzureichen:
      a) unterschriebene Anzeige der Promotionsabsicht,
      b) Zeugnis über den höchsten erworbenen Hochschulabschluss,
      c) unterschriebene Betreuungsvereinbarung,
      d) Lebenslauf,
      e) ein Exposé einschließlich Arbeits- und Zeitplan zum Promotionsvorhaben sowie
      f) eine Erklärung, dass die betreffende Person sich weder in einem laufenden Promotionsverfahren in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 befindet noch ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Die abgegebene Erklärung gilt bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens.

      (8) Wer zur Promotion zugelassen wird, erhält vom Promotionsausschuss eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über den Promotionsbeginn.

      Anlage 1: Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c)

      § 1 Zweck des Verfahrens
      Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob trotz Fehlens eines Abschlusses im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 BbgHG eine wissenschaftliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht, eine eigenständige Promotion erfolgreich durchzuführen.

      § 2 Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren
      (1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist beim Promotionsausschuss innerhalb des Rückmeldezeitraums für ein Semester zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beifügen:
      a) Antrag auf Zulassung zur Promotion mit einem Bachelorabschluss beim Promotionsausschuss,
      b) eine aktuelle Bescheinigung über die Immatri-kulation in einen konsekutiven Masterstudiengang der Wirtschafts‑ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam,
      c) eine Bachelorurkunde und -zeugnis über einen Bachelorabschluss im einschlägigen Fachgebiet mit mindestens 180 Leistungspunkten und einem Bachelor-Gesamtnotenergebnis, das entweder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs gehört oder mit einer Note von mindestens „1,7“ bewertet wurde,
      d) einen Lebenslauf,
      e) ein Exposé über das geplante Dissertationsvorhaben im Umfang von 15 Seiten,
      f) ein fachliches Empfehlungsschreiben einer Professorin oder eines Professors der Universität Potsdam, die oder der nicht Gutachter der Bachelorarbeit war,
      g) die Gutachten zur Bachelorarbeit sowie
      h) eine schriftliche Betreuungszusage.
      (2) Über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Eingang des vollständigen Antrags. Eine Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Eignung zur Promotion nach Abschluss des Bachelors nachweist, insbesondere durch besondere fachliche Vorbildung, wissenschaftliche Kenntnisse und methodische Kompetenzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
      a) herausragende fachliche Leistungen sowie eine exzellente Abschlussarbeit oder vergleichbare wissenschaftliche Arbeiten vorweisen kann, die mindestens mit „sehr gut“ bewertet wurden. Als Nachweise sind die Note der Bachelorarbeit, das Bachelorgutachten sowie gegebenenfalls Gutachten zu weiteren wissenschaftlichen Arbeiten wie Hausarbeiten vorzulegen,
      b) Forschungserfahrung und methodische Kompetenzen nachweist, beispielsweise durch Mitarbeit in Forschungsprojekten, Forschungspraktika oder vergleichbare wissenschaftliche Tätigkeiten,
      c) eine klare wissenschaftliche Motivation und außerordentliches Engagement zeigt, insbesondere durch ein ausführliches Motivationsschreiben, in dem Forschungsinteressen, bisherige wissenschaftliche Aktivitäten und die Bereitschaft zu intensiver selbstständiger Arbeit dargelegt werden.

      § 3 Eignungsfeststellung
      (1) Zum erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Eignung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber Modulprüfungen aus einem einschlägigen
      Masterstudiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im jeweiligen promotionsrelevanten Fachgebiet im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren.
      (2) Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Betreuerin oder des Betreuers und des angestrebten Promotionsfaches die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringenden Modulprüfungen verbindlich fest. Er ist berechtigt, von der in der Empfehlung vorgeschlagenen Auswahl abzuweichen, sofern dies zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Qualifikation erforderlich ist.
      (3) Die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu absolvierenden Module sind innerhalb eines Zeitraums von drei Semestern ab Mitteilung der Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren durch den Promotionsausschuss erfolgreich zu erbringen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist einmal um ein Semester verlängern. Eine Verlängerung kommt insbesondere bei Krankheit, oder anderen vergleichbaren besonderen Umständen in Betracht. Mit dem Antrag sind zur Glaubhaftmachung Nachweise über die Verlängerungsgründe vorzulegen. Im Falle der Krankheit ist ein fachärztliches Attest erforderlich.
      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Modulprüfungen mit mindestens der Note „gut“ (2,0) bestanden wurden.
      (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens stellt der Promotionsausschuss die endgültige Annahme als Promovendin oder Promovend fest.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss:
      a) als Monografie oder als publikationsbasierte Dissertation verfasst werden,
      b) einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschung leisten,
      c) das methodische Vorgehen klar und nachvollziehbar beschreiben,
      d) die Ergebnisse deutlich darstellen und im Kontext des aktuellen Forschungsstands interpretieren und diskutieren sowie
      e) eine vollständige Dokumenta...
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss:
      a) als Monografie oder als publikationsbasierte Dissertation verfasst werden,
      b) einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschung leisten,
      c) das methodische Vorgehen klar und nachvollziehbar beschreiben,
      d) die Ergebnisse deutlich darstellen und im Kontext des aktuellen Forschungsstands interpretieren und diskutieren sowie
      e) eine vollständige Dokumentation der verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel beinhalten.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Eine andere Sprache ist nur auf Antrag und mit vorheriger Genehmigung des Promotionsausschusses zulässig.

      (3) Eine Monografie ist eine Einzelschrift, die sich ausführlich mit der Darstellung einer wissenschaftlichen Fragestellung oder eines Themas beschäftigt. Sie muss in alleiniger Autorenschaft verfasst werden.

      (4) Eine publikationsbasierte Dissertation umfasst mindestens drei wissenschaftliche Fachbeiträge, die
      für eine Veröffentlichung in anerkannten Fachzeitschriften oder Sammelbänden geeignet sind. Diese müssen im gewählten Promotionsfach verfasst sein und bereits publiziert oder zur Veröffentlichung eingereicht worden sein.

      (5) Bei einer publikationsbasierten Dissertation ist eine Rahmenschrift zu erstellen. Diese umfasst eine Einleitung, die Einordnung der Forschungsfrage in den wissenschaftlichen Kontext, eine Darstellung des methodischen Vorgehens sowie eine detaillierte Beschreibung des verwendeten Datenmaterials. Es ist darzulegen, welche übergeordnete Fragestellung die Fachbeiträge miteinander verbindet und welche spezifischen Aspekte in den einzelnen Fachbeiträgen behandelt werden. Der Umfang der Rahmenschrift beträgt mindestens 7.000 Wörter und darf 12.000 Wörter, einschließlich eines Quellenverzeichnisses, nicht überschreiten.

      (6) Zudem ist eine Übersicht beizufügen, die Anzahl, Titel, Veröffentlichungsmedium und Einreichungsstatus der Fachbeiträge sowie eine vollständige Auflistung aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren enthält.

      (7) Für publikationsbasierte Dissertationen müssen die eingereichten Fachbeiträge zusammen mit der
      Rahmenschrift einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschungleisten. Zur Sicherung eines einheitlich hohen wissenschaftlichen Qualitätsniveaus kann der Promotionsausschuss entsprechende Empfehlungen für die Prüfungskommissionen erarbeiten. Hierbei können insbesondere die anerkannten Arten von Fachbeiträgen, die Kriterien der Publikationsfähigkeit sowie etwaige Gewichtungsfaktoren für Autorenschaften und Beitragsarten näher ausgestaltet werden. Empfehlungen des Promotionsausschusses werden fakultätsintern in geeigneter Weise bekannt gegeben.

      (8) Eine Ko-Autorenschaft bei Fachbeiträgen, auch durch Betreuende, ist grundsätzlich zulässig.

      (9) Eine Ko-Autorenschaft ist nur dann zulässig, wenn ein tatsächlicher und wesentlicher Beitrag geleistet wurde.

      (10) Bei Ko-Autorenschaft ist eine von allen Ko-Autorinnen und Ko-Autoren unterzeichnete Erklärung
      in die Dissertation aufzunehmen. Diese muss den individuellen Beitrag jeder beteiligten Person detail liert darlegen. Hierfür ist der von der Fakultät bereitgestellte Vordruck zu verwenden.

      (11) Bei mindestens einem Fachbeitrag muss die oder der Promovierende Alleinautorin oder Alleinautor sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Cotutelle de thèse-Verfahren

      (1) Im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens wird die Dissertation gemeinsam von zwei Hochschulen in zwei verschiedenen Ländern betreut und begutachtet.

      (2) Abweichungen von den Regelungen dieser Ordnung sind im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens in Einzelfällen möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung des Promotionsausschusses.

      (3) Weitere Details werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschule...
      § 18 Cotutelle de thèse-Verfahren

      (1) Im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens wird die Dissertation gemeinsam von zwei Hochschulen in zwei verschiedenen Ländern betreut und begutachtet.

      (2) Abweichungen von den Regelungen dieser Ordnung sind im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens in Einzelfällen möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung des Promotionsausschusses.

      (3) Weitere Details werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt.

      (4) Die Vereinbarung legt das Notensystem fest, das bei der Bewertung der Promotionsleistungen Anwendung findet. Es muss sich dabei um das Notensystem einer der beiden beteiligten Hochschulen handeln. Bei der Bewertung der Dissertation soll das Notensystem der Universität angewendet werden, an der die Dissertation eingereicht wird.

      § 19 Kooperative Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen

      (1) Kooperative Promotionsverfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen sind grundsätzlich möglich.

      (2) Im Rahmen kooperativer Promotionsverfahren erfolgt die Betreuung der Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor gemäß § 4 Abs. 2 sowie durch eine Professorin oder einen Professor der kooperierenden Fachhochschule.

      (3) In kooperativen Promotionsverfahren wird eine Gutachterin oder ein Gutachter aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie eine Gutachterin oder ein Gutachter der kooperierenden Fachhochschule bestellt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 6/2026, S. 203 ff.

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