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Universität Rostock

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Quick Overview

  • University Universität Rostock
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      1. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber das ärztliche
      oder zahnärztliche Studium absolviert hat, davon mindestens jedoch zwei Semester an der
      Universität Rostock. Über die Zulassung bei von diesen Regeln abweichenden Voraussetzungen
      entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.
      2. Die Bewerberin / der Bewerber darf nicht durch rechtskräftiges Urteil unter...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      1. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber das ärztliche
      oder zahnärztliche Studium absolviert hat, davon mindestens jedoch zwei Semester an der
      Universität Rostock. Über die Zulassung bei von diesen Regeln abweichenden Voraussetzungen
      entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.
      2. Die Bewerberin / der Bewerber darf nicht durch rechtskräftiges Urteil unter Berufsverbot stehen.
      3. Im Ausland abgelegte ärztliche Prüfungen (beziehungsweise Staatsexamen bei
      Zahnmedizinern) kann der Fakultätsrat nach Absatz 1 anerkennen, wenn sie der ärztlichen
      Prüfung beziehungsweise dem Staatsexamen bei Zahnmedizinern im Geltungsbereich des
      Hochschulrahmengesetzes gleichwertig sind. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
      ausländischer Hochschulabschlüsse werden entsprechende Vereinbarungen, Empfehlungen
      und Gesetze berücksichtigt.
      4. Eine Bewerberin / ein Bewerber, die / der den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
      bestanden hat oder die Zulassung zur letzten Zahnärztlichen Prüfung besitzt, kann vorläufig zur
      Promotion zugelassen werden, wenn sie / er die Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt.
      Aufgrund dieser vorläufigen Zulassung wird das Verfahren zur Prüfung der Dissertation
      eingeleitet.
      Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb von zwei
      Jahren die oben genannte Prüfung nicht erfolgreich ablegt. In diesem Fall wird das
      Promotionsverfahren eingestellt. Die diesem Promotionsverfahren zugrundeliegende
      Dissertation darf nicht erneut als Dissertation eingereicht werden. Eine Fristüberschreitung ist
      nur im begründeten Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Fakultätsrat auf
      Vorschlag der Promotionskommission.
      5. Es können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine
      fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Betreuungsvereinbarung zwischen der
      Bewerberin / dem Bewerber und der themenvergebenden Betreuungsperson getroffen wurde.
      In dieser Vereinbarung wird die Bereitschaft erklärt, die Dissertation zu betreuen, gegenüber der
      Fakultät zu vertreten und ein Gutachten anzufertigen. Der Abschluss einer schriftlichen
      Vereinbarung zur Betreuung wird empfohlen. Als Betreuungsperson kommen
      Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universitätsmedizin Rostock wie auch
      Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universitätsmedizin Rostock in Betracht.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation
      1. Mit der Dissertation weist die Kandidatin / Kandidat ihre / seine Fähigkeiten nach, durch
      selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des
      Wissenschaftszweiges, ihrer / seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation darf
      nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.
      2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
      3. Die Dissertation soll nicht mehr...
      § 6 Dissertation
      1. Mit der Dissertation weist die Kandidatin / Kandidat ihre / seine Fähigkeiten nach, durch
      selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des
      Wissenschaftszweiges, ihrer / seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation darf
      nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.
      2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
      3. Die Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten Fällen
      kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die
      Seitenzahl von 100 überschritten werden.
      4. Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin /
      der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens drei Originalarbeiten
      in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautorin /
      Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel
      20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend
      dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass
      sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen
      kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung,
      Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotion
      ...
      3. Binationale Promotionen
      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. D...
      § 1 Promotion
      ...
      3. Binationale Promotionen
      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 4/2024

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