§ 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule
(1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
a) die Doktorandin bzw. der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und
b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften...
§ 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule
(1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
a) die Doktorandin bzw. der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und
b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad gemäß § 37 LHG anerkannt wird.
(2) Nach näherer Regelung des Vertrages kann die Federführung des Verfahrens bei der Universität Ulm oder bei der in- oder ausländischen Hochschule liegen. Der Vertrag regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der in- oder ausländischen Hochschule geleitetes Promotionsverfahren. Er muss Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare (§ 8) enthalten und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 16). Darüber hinaus kann der Vertrag insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch eine gemeinsame Prüfungskommission sowie Ausnahmen von dieser fachspezifischen Promotionsordnung insbesondere zur Zusammensetzung der Prüfungskommission, zur Erstellung der Gutachten, der Form, Dauer und Sprache der mündlichen Prüfung, zur Sprache der Dissertation und zur Sprache und zum Inhalt der Promotionsurkunde vorsehen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand erhält eine Kopie des Vertrages.
(3) Die Dissertation ist bei der federführenden Hochschule einzureichen. Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages bei einer der beteiligen Hochschulen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsverfahrens sein.
(4) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer der Universität Ulm und eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer der in- oder ausländischen Hochschule. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus dem Vertrag. Die beiden Betreuenden sind zugleich Gutachterinnen bzw. Gutachter. Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden Hochschulen vorgelegt. Jede Hochschule entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit. Lehnt eine der beiden Hochschulen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Wurde die Dissertation nur von der in- oder ausländischen Hochschule abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Ulm nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.
(5) Wurde die Dissertation von beiden Hochschulen angenommen, so findet an der federführenden Hochschule die mündliche Prüfung statt. Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Hochschulen in der Prüfungskommission ist sicherzustellen. Lehnen die Vertreterinnen bzw. die Vertreter einer der beiden Hochschulen die Annahme der Leistung im Kolloquium ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.
(6) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer in- oder ausländischen Hochschule wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Der Vertrag stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Ulm enthalten ist.