§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
a) ein naturwissenschaftliches Studium, das mit einer bestandenen Diplomprüfung, Masterprüfung, staatlichen Abschlussprüfung oder einer äquivalenten Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen wurde oder
b) ein mindestens achtsemestriges, ordnungsgemäßes Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbil-denden Schulen in mindestens zwei naturwissenschaftlichen Sch...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
a) ein naturwissenschaftliches Studium, das mit einer bestandenen Diplomprüfung, Masterprüfung, staatlichen Abschlussprüfung oder einer äquivalenten Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen wurde oder
b) ein mindestens achtsemestriges, ordnungsgemäßes Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbil-denden Schulen in mindestens zwei naturwissenschaftlichen Schulfächern (z. B. Biologie, Chemie, Lebensmittelwissenschaften, Mathematik), das mit der bestandenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurde oderc) ein im Ausland mit Erfolg abgeschlossener vergleichbarer Studiengang, soweit die Promotionskommission diesen anhand einer Positivliste oder Entscheidung im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. Bestehen bei einer ausländischen Bewerberin oder einem ausländischen Bewerber Zweifel, dass der von der Bewerberin oder dem Bewerber abgelegte Universitätsabschluss dem Master-Abschluss der Tierärztlichen Hochschule Hannover gleichwertig ist, kann die Promotionskommission für die Zulassung zur Promotion über Auflagen entscheiden.
(2) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines mindestens achtsemestrigen Fachhochschulstudiums können auf ihren begründeten Antrag an den Präsidenten oder Präsidentin zugelassen werden. Die Promotionskommission kann Kenntnisnachweise verlangen oder Studienauflagen erteilen.
§ 6 Erwerb und Nachweis von fachübergreifenden Qualifikationen
Bis zum Abschluss der Dissertation sind der Erwerb von Schlüsselqualifikationen und Seminarleistungen im Umfang von mindestens 150 Stunden gemäß Anlage 6 zur Promotionsordnung nachzuweisen. Das individuelle Lehrprogramm ist von der Betreuungsgruppe zu genehmigen.