§ 3 Zulassung des Dissertationsvorhabens
(1) Sofern nicht die Dissertation von einem externen Promovenden bei der Hochschule für Musik und Theater Rostock eingereicht wird oder die Promotion innerhalb eines Graduiertenkollegs erfolgt, ist dem Promotionsverfahren die Betreuung des Dissertationsvorhabens vorgeschaltet. Mit der Zulassung zum Dissertationsvorhaben sind Doktoranden verpflichtet, sich als Studierende zur Promotion einzuschreiben. Zur Promotionschreiben sich ferner Doktoran...
§ 3 Zulassung des Dissertationsvorhabens
(1) Sofern nicht die Dissertation von einem externen Promovenden bei der Hochschule für Musik und Theater Rostock eingereicht wird oder die Promotion innerhalb eines Graduiertenkollegs erfolgt, ist dem Promotionsverfahren die Betreuung des Dissertationsvorhabens vorgeschaltet. Mit der Zulassung zum Dissertationsvorhaben sind Doktoranden verpflichtet, sich als Studierende zur Promotion einzuschreiben. Zur Promotionschreiben sich ferner Doktoranden ein, die im Rahmen eines Graduiertenkollegs von einem Hochschullehrer der Hochschule für Musik und Theater Rostock betreut werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung des Dissertationsvorhabens ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein Abriss des Lebenslaufes und Bildungsganges des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
b) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung;
c) der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
d) die erforderlichen Studiennachweise;
e) ein Exposé, das eine Thematik für die Dissertation benennt, erste Arbeitshypothesen sowie Vorüberlegungen zur gewählten Untersuchungsmethodik enthält. Es muss einen Zeitplan enthalten, der erkennen lässt, dass die Arbeit in dem vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen werden kann,
f) die Erklärung des Betreuers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Dissertationsvorhaben bzw. zur Promotion ist ein Abschluss in einem wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einem im Regelfall guten Gesamtprädikat. Für die Promotion sind nachzuweisen:
a) Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Musik an
einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule oder an einer wissenschaftlichen
Hochschule;
oder
bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen: Erste Staatsprüfung, Diplom-,
Magister- oder Masterprüfung oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in den
Fächern Musikwissenschaft oder Musikpädagogik ergänzt durch künstlerische
Studien an einer Musikhochschule;
b) Nachweis guter Englischkenntnisse.
(4) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch Bewerber mit einem Abschluss in einem anderen als in Absatz 1 aufgeführten Studiengang zulassen. Bewerber, die ein künstlerisches Diplom- oder Masterstudium oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschulmaster oder einen Bachelor Honours mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Dies geschieht in der Regel begleitend zur Arbeit an der Dissertation durch folgende qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen:
a) 8 SWS (4 Semester à 2 SWS) Studien im wissenschaftlichen Fachgebiet der Dissertation
b) 8 SWS (4 Semester à 2 SWS) Besuch des Doktoranden-/Methodenkolloquiums.
(5) Erforderliche Studienleistungen nach Absatz 1, die an anderen wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet, wenn und soweit sie gleichwertig sind.
(6) Ausländische Studienabschlüsse prüft der Promotionsausschuss dahingehend, ob sie den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der Hochschulrektorenkonferenz sowie Empfehlungen der Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen zugrunde zu legen. Die Anerkennung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel der Ablegung bestimmter Kenntnisprüfungen oder dem Nachholen bestimmter Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(7) Ausländische Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe C 1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.