Extract from the dissertation regulations
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.
(2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des ...
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.
(2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden darzustellen. Für jede dieser Publikationen und jedes dieser Manuskripte ist in der Dissertation zu dokumentieren, welchen Anteil die Kandidatin oder der Kandidat an der Konzeptionierung, der Planung, der Durchführung und der Manuskripterstellung beigetragen hat. (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 8)
(3) Eigene Studienabschlussarbeiten dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein. Dies gilt nicht für Exposés im Rahmen der Zwischenevaluation bei Fast-Track-Promotionen mit gleichzeitiger Vergabe des Master-Abschlusses.
(4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie muss je eine einseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Falls die Zusammenfassung nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbst in die jeweils andere Sprache übersetzt wurde, ist dies entsprechend anzugeben.
(5) In der Dissertation ist anzugeben, welche inhaltlich relevanten Hilfsmittel genutzt wurden, die die eigene Tätigkeit unterstützen bzw. ersetzen.