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Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim

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Quick Overview

  • University Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
  • Faculty / department Musikwissenschaft, Musikpädagogik
  • Degree Music Education; Musicology
  • Subjects Music
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 - Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand kann zugelassen werden, wer im Promotionsfach an einer Kunsthochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens vier Studienjahren absolviert und dieses mit mindestens der Note „gut“ als Diplom, Magister oder Master abgeschlossen hat.

      (2) Als Doktorand kann außerdem zugelassen werden, wer das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien bestanden bzw. einen Studienga...
      § 3 - Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand kann zugelassen werden, wer im Promotionsfach an einer Kunsthochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens vier Studienjahren absolviert und dieses mit mindestens der Note „gut“ als Diplom, Magister oder Master abgeschlossen hat.

      (2) Als Doktorand kann außerdem zugelassen werden, wer das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien bestanden bzw. einen Studiengang Master Lehramt mit dem Fach Musik absolviert hat und im Fach Musik mit mindestens der Note „gut“ in den wissenschaftlichen Fächern abgeschlossen hat oder wer ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens vier Studienjahren an einer wissenschaftliche Hochschule erfolgreich absolviert hat und eine Erklärung darüber abgibt, dass seine Studien im Promotionsfach in Umfang und Qualität einem wissenschaftlichen Studium entsprechen. Ist der Umfang im Promotionsfach geringer, kann ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

      (3) Als Doktorand kann weiter zugelassen werden, wer einen dem Promotionsfach verwandten Fachhochschulstudiengang oder einen verwandten Masterstudiengang an einer Staatlichen Hochschule für Musik oder einen Masterstudiengang an einer Hochschule für Kirchenmusik überdurchschnittlich abgeschlossen hat und seine wissenschaftliche Qualifikation in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweist. Über die Verwandtschaft mit dem Promotionsfach und die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag des für die Betreuung zuständigen Professors. Die für den wissenschaftlichen Qualifikationsnachweis zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas im Einvernehmen mit dem betreuenden Professor vom Promotionsausschuss festgelegt. Vorgängige einschlägige Prüfungs- und Studiennachweise können anerkannt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll nach drei Semestern abgeschlossen sein.

      (4) Der Abschluss eines mindestens 4-jährigen Studiums mit der Staatlichen Musiklehrerprüfung wird in Bezug auf die Zulassung zur Promotion einem Diplom nach § 3 Abs. 3 Promotionsordnung gleichgestellt.

      (5) Absolventen von vierjährigen Bachelorstudiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Abs. 10 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Absolventen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigen Studiengangs.

      (6) Besonders qualifizierte Absolventen von dreijährigen Bachelor-Studiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind wie die promotionsfähigen Absolventen eines Masterstudiengangs. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium entsprechend Abs. 10 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (7) Besonders qualifizierte nicht unter Abs. 1 fallende Absolventen von Diplomstudiengängen und Masterstudiengängen an Berufsakademien, Musikhochschulen und Kunsthochschulen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Studienabschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein Kolloquium entsprechend Abs. 10 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen.

      (8) Zur Sicherung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen kann der Promotionsausschuss für die Zulassung zur Promotion Auflagen beschließen.

      (9) Das Latinum oder vergleichbare Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache werden vorausgesetzt. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind in Anlehnung
      an die Deutschprüfung nach der Immatrikulationssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (10) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei Prüfenden, die Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fächer Musikwissenschaft oder Musikpädagogik sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Durch das Kolloquium muss der Doktorand nachweisen, dass er im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der Masterprüfung oder anderer üblicher Abschlussprüfungen im Hauptfach (Magister usw.) entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote „gut" (bis 2,5) bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen „sehr gut” (1), „gut” (2), „befriedigend” (3), „ausreichend” (4), „ungenügend” (5) gegeben werden können.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 – Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher
      Arbeit nachweisen. Der Bewerber muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse des Faches vermitteln, in angemessener Form darlegen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache...
      § 8 – Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher
      Arbeit nachweisen. Der Bewerber muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse des Faches vermitteln, in angemessener Form darlegen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist in Papierform (gebunden) in drei vollständigen Exemplaren und einer elektronischen Version in einem gängigen Datenformat einzureichen.

      (4) Die benutzte Literatur und sämtliche verwendete Quellen sind anzugeben.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim 2021