Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staa...
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.
(3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.
(4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.
Aus Fachpromotionsordnung SLF:
§ 4 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen:
1. 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) erbringen; in besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin die Verpflichtung zum Nachweis des Latinums erlassen. 2Ein Antrag kann bereits vor der Annahme als Doktorand oder Doktorandin gestellt werden.
2. 1In den Fächern Journalistik und Europastudien wird auf das Latinum verzichtet, wenn entsprechende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden. 2Für eine Zulassung im Fach Latein ist zwingend das Graecum nachzuweisen.
3. 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss im Hochschulabschluss mindestens die Gesamtnote 2,5 erzielt haben. 2Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin der Promotionsausschuss.
4. 1Sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht einen für das Promotionsfachgebiet einschlägigen Studiengang entsprechend der Fächerliste in Anlage 1 absolviert hat, sind zusätzlich Studienleistungen im Umfang von mindestens 15 Creditpoints aus dem Lehrangebot eines solchen einschlägigen Masterstudiengangs nachzuweisen. 2Als diesen Leistungen gleichwertig gelten auch zwei Haupt- oder Oberseminarscheine in herkömmlichen Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen der einschlägigen Fächer. 3Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin der Promotionsausschuss.
5. Die Fakultät bietet ihren Doktorandinnen und Doktoramdem ein strukturiertes Promotionsprogramm an. Die Teilnahme daran wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.