Extract from the dissertation regulations
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von der*dem Promovierenden selbständig verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt, Form und Umfang wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält. Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.
(2) Als Dissertation ist eine unveröffentlichte Arbeit einzureichen. Eventuell bereits publizierte Teile der Arbeit sind deutlich zu kennze...
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von der*dem Promovierenden selbständig verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt, Form und Umfang wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält. Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.
(2) Als Dissertation ist eine unveröffentlichte Arbeit einzureichen. Eventuell bereits publizierte Teile der Arbeit sind deutlich zu kennzeichnen und in der letztlich veröffentlichten Form in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wenn die Dissertation aus einer Forschungsarbeit mit anderen Personen entstanden ist, sind die eigenen Teile der Arbeit deutlich zu kennzeichnen.
(3) Anstelle einer Dissertationsschrift gemäß Abs. 2 können in bestimmten Promotionsfächern auch mehrere, thematisch zusammenhängende, in anerkannter Weise publizierte oder in der endgültigen Fassung zu solch einer Publikation eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung zugelassen werden, wenn sie eine in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Abs. 2 gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Promotion) und die*der Promovierende Allein- oder Erstautor*in bzw. gleichrangige*r Hauptautor*in dieser Schriften ist. Die*Der Promovierende ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtabfassung im Einzelnen darzulegen und von den Mitautor*innen bestätigen zu lassen. Über das Vorliegen dieser Äquivalenz entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Fächer, in eine kumulative Promotion zulässig ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer kumulativen Promotion erfordert, dass veröffentlichte Einzelarbeiten in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Peer-Review-System veröffentlicht oder in der endgültigen Fassung zur Publikation angenommen sein müssen; mindestens eine der Einzelarbeiten muss eine Zeitschriftenpublikation sein. Wenn es in einem Fachgebiet kein derartiges Begutachtungssystem gibt, muss die Gleichwertigkeit der eingereichten Schriften auf eine andere Weise sichergestellt werden, die vom Promotionsausschuss akzeptiert wurde. Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, in welcher die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Fächer, in denen sie zwingend auf Deutsch abzufassen ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. In anderen Fächern kann sie in Einzelfällen auf Antrag auch in einer anderen Sprache eingereicht werden, wenn die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung gesichert werden kann. Über diese Fälle entscheidet der Promotionsausschuss.