§ 3 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Master-, Diplom- oder Magisterstudiums) oder den erfolgreichen Abschluss der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem Hauptfach auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eines Masterstudiengangs an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland voraus.
(2) Der Pr...
§ 3 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Master-, Diplom- oder Magisterstudiums) oder den erfolgreichen Abschluss der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einem Hauptfach auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eines Masterstudiengangs an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland voraus.
(2) Der Promotionsausschuss kann auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen Hochschule ein gleichwertiges wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erfolgreich absolviert haben.
(3) Eine Absolventin bzw. ein Absolvent eines Bachelorstudiengangs kann abweichend von §3 (1), (2) zur Promotion zugelassen werden. Die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen werden vom Promotionsausschuss festgelegt.
(4) Die Abschlüsse nach (1) oder (2) müssen mindestens mit dem Prädikat Gut oder gleichwertig bewertet sein. Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen ein äquivalentes Prädikat vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Zur Zulassung sind von der Bewerberin bzw. vom Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Zulassung,
- Zeugnis über den erworbenen Hochschulab-schluss gemäß Absatz 1 und Absatz 2, - eine Betreuungszusage,
- ein in deutscher oder englischer Sprache ab-gefasster Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang der Bewerberin bzw. des Bewerbers Aufschluss gibt,
- eine Erklärung der Bewerberin bzw. Bewerbers, dass sie bzw. er sich nicht in einem Promotionsverfahren befindet und/oder nicht ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden haben oder sich in einem Promotionsverfahren befinden, werden nicht zur Promotion zugelassen
(7) Ausnahmen sind im Rahmen von grenzüberschreitenden Promotionen (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) möglich. Näheres regeln die zwischen den beteiligte Hochschulen abzuschließenden gesonderten Vereinbarungen.
(8) Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage des Antrags auf Zulassung zur Promotion. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.