Extract from the dissertation regulations
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder von dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Bereich der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften oder in einem anderen, jedoch für den Bereich der Medizin oder Zahnmedizin relevanten Fach, sein. Sie muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und wissenschaftliche Erkenntnisse fördern.
(2) Die Disse...
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder von dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Bereich der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaften oder in einem anderen, jedoch für den Bereich der Medizin oder Zahnmedizin relevanten Fach, sein. Sie muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und wissenschaftliche Erkenntnisse fördern.
(2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (im zweiten Fall ist ihr eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen).
(3) Die Medizinische Fakultät stellt eine verbindliche, elektronische Formatvorlage auf der Homepage der Fakultät für das Erstellen der Dissertation zur Verfügung.
(4) Vor Abschluss des Promotionsverfahrens sollen Ergebnisse der Dissertationsschrift nur im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer veröffentlicht werden. Publizierte Ergebnisse sind gemäß der Formatvorlage gemäß Absatz 3 anzugeben. Die Bestimmungen von Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Promotionsformen:
(a) Kumulative Promotion: Eine bzw. mehrere bereits publizierte, eigenständig verfasste wissenschaftliche Veröffentlichung bzw. Veröffentlichungen in einer international anerkannten, begutachteten und in der Regel in „PubMed“ oder „Web of Science“ gelisteten Fachzeitschrift, deren Allein- oder Erstautorin oder Erstautor (auch geteilte Erstautorenschaften) die Doktorandin oder der Doktorand ist, kann nach Prüfung durch den Promotionsausschuss als Dissertation eingereicht werden, wenn der oder den Publikation/-en eine Einleitung vorangestellt und eine abschließende Diskussion beigefügt wird (sog. Kumulative Promotion). Gesuche für die kumulative Promotion mit Publikationen in Fachzeitschriften, die nicht in „PubMed“ oder im „Web of Science“ gelistet sind, müssen dem Promotionsausschuss vor Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Verwendung für die kumulative Promotion vorgelegt werden. Dieselbe Publikationsleistung kann nicht Gegenstand mehrerer Promotionsverfahren sein. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung sowohl der Betreuerin oder des Betreuers als auch der Koautorinnen oder Koautoren vorgelegt werden, die den von der Doktorandin oder dem Doktoranden geleisteten Beitrag zu der Arbeit detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass die Doktorandin oder der Doktorand den wesentlichen Teil der Arbeit geleistet hat.
(b) Monografie: Promotion durch eine Monografie, welche die Anforderungen der Promotionsordnung an Dissertation erfüllt.
(6) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.
(7) Der Promotionsausschuss überprüft die Dissertation auf Plagiate. Dafür wird die Dissertation mit einem geeigneten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden elektronischen Verfahren, in der Regel vor dem Vorliegen der Gutachten der Gutachterinnen oder Gutachter durch das Dekanat oder von einer oder einem von diesem Beauftragten überprüft. Die Ergebnisse der elektronischen Überprüfung der Dissertation sind Teil der Promotionsakte.