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HHL Leipzig Graduate School of Management

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Quick Overview

  • University HHL Leipzig Graduate School of Management
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaften
  • Degree Business Administration; Political Economics
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. oec.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventen mit Mastergrad oder äqui-valenten Abschlüssen

      (1) Als Doktorand an der HHL kann zugelassen werden, wer
      1. den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat,2. die deutsche oder englische Sprache sehr gut beherrscht,
      3. den Grad des Dr. rer. ...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventen mit Mastergrad oder äqui-valenten Abschlüssen

      (1) Als Doktorand an der HHL kann zugelassen werden, wer
      1. den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat,2. die deutsche oder englische Sprache sehr gut beherrscht,
      3. den Grad des Dr. rer. oec. oder einen gleichartigen wirtschaftswissenschaftlichen Dok-torgrad nicht schon von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule verliehen bekom-men hat,
      4. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. oec. oder eines gleichartigen wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat.

      (2) Vom Promotionsausschuss kann in Abweichung von den Voraussetzungen nach Absatz (1) Nr.1 ausnahmsweise als Doktorand zugelassen werden, wer
      1. in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einen anderen, aber gleichwertigen akademischen Grad als die in Absatz (1) Nr. 1 genannten akademischen Grade mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat oder
      2. einen Abschluss, der den in Absatz (1) Nr. 1 genannten gleichwertig und gleichartig ist, an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erworben hat oder
      3. einen Abschluss, der den in Absatz (1) Nr. 1 gleichwertig ist, in einem anderen Studienfach an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hat, sofern das Fachgebiet einen Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften aufweist, oder
      4. einen Abschluss gemäß Absatz (1) Nr. 1 oder Absatz (2) Nr. 1 bis Nr. 3 mit einer schlechteren Gesamtnote als „gut“, jedoch nicht schlechter als „befriedigend“ erworben hat.
      Der Promotionsausschuss kann die Zulassung nach Nr. 3 und Nr. 4 von der Erbringung zu-sätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen abhängig machen.

      (3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. In Fällen, wo deutschen oder ausländischen Bewerbern mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Bestimmungen des § 44 SächsHSFG die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventen im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens

      Absolventen von wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengängen an Fachhochschulen, die diese mit überdurchschnittlicher Leistung abgeschlossen haben, können zum kooperativen Promotionsverfahren nach § 40 Absatz 4 SächsHSFG zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss der HHL. Zulassungsvoraussetzungen sind,
      1. dass die in Absatz (1) Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,2. dass der zuständige Fachbereichsrat der Fachhochschule in einem Gutachten, das die wissenschaftliche Qualifikation des Absolventen ausführlich begründet, den Absolventen zur Zulassung zur Promotion empfiehlt,
      3. dass zwei Gutachter, davon ein Professor der HHL und in der Regel ein Professor der vorschlagenden Fachhochschule, bereit sind, die Dissertation zu betreuen.


      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventen mit Bachelorabschluss - Promotionseignungsprüfung

      (1) Darüber hinaus kann als Doktorand zugelassen werden, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule einen Bachelorgrad erworben hat, wenn er die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Promotionseignungsprü-fung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 erfolgreich ablegt.

      (2) Zur Promotionseignungsprüfung wird zugelassen, wer
      1. ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, das zu einem Abschluss mit dem Bachelorgrad führt, an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit überdurchschnittlichen Leistungen, in der Regel mit der Gesamtnote „sehr gut“, abgeschlossen hat, und
      2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder ein anderes Promotionszulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg beendet hat.

      (3) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
      2. Prüfungszeugnisse;
      3. eine Erklärung über den Bereich des angestrebten Dissertationsthemas;
      4. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber nicht schon eine Promotionseignungsprüfung oder ein anderes Promotionszulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg beendet hat;
      5. die Bereitschaftserklärung mindestens eines Professors der HHL, den Bewerber bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen.

      (4) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. In Zweifelsfällen hat er den Antrag dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

      (5) Die Promotionseignungsprüfung umfasst den Erwerb von 75 Leistungspunkten aus dem Masterstudiengang der HHL, wobei 60 Leistungspunkte aus Veranstaltungsmodulen und 15 Leistungspunkte durch die Anfertigung einer Masterarbeit zu erwerben sind. Die Fachgebiete werden durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Absprache mit dem be-treuenden Professor der HHL gemäß Absatz (3) Nr. 5 festgelegt. Die erbrachten Leistungen müssen im Durchschnitt mit „sehr gut“ bewertet sein.

      (6) Alle Prüfungen sollten in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgreich abgelegt werden, anderenfalls gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Durch begründeten An-trag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses kann diese Frist verlängert werden. Das Prüfungsergebnis wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.

      (7) Für das Studium im Masterstudiengang fallen Gebühren an. Näheres regelt die Gebührenordnung der HHL.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das an der HHL hinreichend vertreten ist. Es muss sich um eine selbständige wissenschaftliche Arbeit handeln, die eine Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften, ihrer Theorien und Methoden darstellt.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Eine publikationsbasierte Dissertation ist möglich, näheres hierzu regelt eine Richtlinie.
      § 9 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das an der HHL hinreichend vertreten ist. Es muss sich um eine selbständige wissenschaftliche Arbeit handeln, die eine Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften, ihrer Theorien und Methoden darstellt.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Eine publikationsbasierte Dissertation ist möglich, näheres hierzu regelt eine Richtlinie.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule