§ 7 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
1. Die bewerbende Person muss
a. ein Studium auf Masterniveau an der Technischen Universität Nürnberg,
oder
b. ein Studium auf Masterniveau an einer anderen deutschen Hochschule,
oder
c. einen vergleichbarer Studienabschluss an einer ausländischen Universität mit herausragendem Erfolg abgeschlossen haben,
2. ein zustimmendes Fachvotum der Auswahlkommission vorlegen und
3. dar...
§ 7 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
1. Die bewerbende Person muss
a. ein Studium auf Masterniveau an der Technischen Universität Nürnberg,
oder
b. ein Studium auf Masterniveau an einer anderen deutschen Hochschule,
oder
c. einen vergleichbarer Studienabschluss an einer ausländischen Universität mit herausragendem Erfolg abgeschlossen haben,
2. ein zustimmendes Fachvotum der Auswahlkommission vorlegen und
3. darf nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
(2) 1 Von der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzung kann die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) Promovierende einer anderen Hochschule, die an die Technische Universität Nürnberg wechseln, befreien, wenn sie an ihrer alten Hochschule zur Promotion zugelassen sind. 2 Dabei müssen sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem gemäß § 2 Abs. 2 prüfungsberechtigten Mitglied der Technischen Universität Nürnberg angenommen worden sein, bevor diese Person einem Ruf an die Technische Universität Nürnberg gefolgt ist.
(3) Die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) kann eine Doppelpromotion zulassen, wenn das Promotionsvorhaben hinreichend fachfremd zum ersten Promotionsvorhaben ist.
(4) 1 Die Zulassung zur Promotion ist auf ein Jahr befristet. 2 Bei bestandener Verteidigung des Vorschlags zum Dissertationsthema (Dissertation Proposal Defense) nach § 10 verlängert die UTN School of StaRs (Team Doctoral Affairs) die Zulassung um drei Jahre. 3 Aus gewichtigen Gründen ist ausnahmsweise eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zulässig.
(5) 1 Die Zulassung ist auch schon vor Fristablauf zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist. Dies gilt auch, wenn die Person bei der Zulassung getäuscht hat.
2 Ebenso ist die Zulassung zu versagen oder später zu wiederrufen, wenn die oder der Promovierende zur Führung des Doktorgrades unwürdig ist.