§ 5 Zugangsberechtigung
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer neben den weiteren Zugangsvoraussetzungen ein wirtschaftswissenschaftliches Promotionsthema vorgeschlagen hat, das für ein Promotionsvorhaben geeignet ist. Für das Promotionsthema sollte eine Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät vorliegen. Dem Vorschlag sind ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie beglaubigte Nachweise über ...
§ 5 Zugangsberechtigung
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer neben den weiteren Zugangsvoraussetzungen ein wirtschaftswissenschaftliches Promotionsthema vorgeschlagen hat, das für ein Promotionsvorhaben geeignet ist. Für das Promotionsthema sollte eine Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät vorliegen. Dem Vorschlag sind ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie beglaubigte Nachweise über das Studium (Zeugnisse und Urkunden) beizufügen. Die Betreuungsvereinbarung erlischt nach Ablauf von sechs Jahren .
(2) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses beschließt die Zugangsberechtigung, wenn ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftspädagogik,
1. mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
2. für das der Grad des Master verliehen wird,
an einer deutschen Hochschule mit mindestens guten Leistungen abgeschlossen wurde.
(3) Der Promotionsausschuss beschließt die Zugangsberechtigung im Fall eines anderen einschlägigen Hochschulstudiums, sofern dieses jeweils mit insgesamt sehr guten Leistungen abgeschlossen wurde. Er kann die Annahme an geeignete Auflagen binden.
(4) Der Promotionsausschuss kann auf besonders begründeten Antrag vom Erfordernis der guten Leistungen im Falle des § 5 Abs. 2 und der sehr guten Leistungen im Falle des § 5 Abs. 3 Befreiung erteilen und die Zugangsberechtigung beschließen; er kann die Zugangsberechtigung an geeignete Auflagen binden.
(5) Im Fall eines ausländischen Studienabschlusses beschließt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen über die Zugangsberechtigung; er kann den Zugang an geeignete Auflagen binden.
(6) Keine Zugangsberechtigung kann erhalten, wer bereits einmal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bescheinigt die Zugangsberechtigung.